Alles rund um Steuern für Selbständige im Netz – Tipps und Antworten im Interview

Steuern sind für viele Selbständige nicht wirklich das Lieblingsthema und dennoch muss man sich damit beschäftigen. Allerdings herrscht gerade bei vielen Existenzgründern ud im Netz tätigen Selbständigen Unsicherheit beim Thema Steuern.

Deshalb habe ich ein Interview mit einem Steuer-Experten geführt und ihm viele typische Gründerfragen gestellt.

Die Antworten sind ausführlich ausgefallen und sicher findet ihr darin nützliche Informationen und Tipps.

Guten Tag Herr Bläse. Bitte stellen Sie sich meinen Lesern vor.

Hallo Peer, vielen Dank erst einmal für dieses Interview. Als treuer Leser von SiN freue ich mich natürlich sehr, auch einmal hier zu sein.

Mein Name ist Melchior Bläse, ich bin 25 Jahre alt und studiere Jura an der Uni Bayreuth. Vor etwa 1,5 Jahren habe ich während meiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten die Seite steuerazubi.com gegründet, die sich seitdem ganz gut entwickelt hat.

Besonders spannend sind die Kontakte, die über diese Seite entstehen. Inzwischen verdiene ich mein Geld ausschließlich als Dozent und Autor. Die Aufträge kommen alle über die Seite zustande.

Was kann man auf Ihrer Website finden?

Die Seite dreht sich, wie der Name schon sagt, um die Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten. Ich versuche mit meinen beiden Partnerinnen ein möglichst umfassendes Bild der Ausbildung zu zeichnen. Deshalb lassen wir sowohl Auszubildende, als auch Steuerberater und die Steuerberaterkammern zu Wort kommen.

Neben den soften Ausbildungsthemen wie Ausbildungsplatzsuche, Prüfungsvorbereitung und Karrieremöglichkeiten konzentrieren wir uns inzwischen immer mehr auf fachliche Themen, die in der Praxis immer wieder problematisch sind (Beispiel: Reisekostenabrechnungen, Bewirtungsbelege etc.).

Wie sind Sie dazu gekommen eine Website zum Thema “Ausbildung zur Steuerfachangestellten” zu starten?

Ich habe die Ausbildung selbst absolviert und sie hat mir sehr gefallen. Aber ich hatte ein ganz grundlegendes Problem in der Zeit: Steuerberaterkanzleien sind meist sehr klein und man ist nicht selten der einzige Auszubildende im Büro.

Bei einigen Fragen würde man aber lieber erst einen anderen Auszubildenden fragen, bevor man gleich zu einem Sachbearbeiter läuft. Das geht aber nicht, wenn man alleine ist und auch online ging das nicht, weil es kein Forum und kein Portal für Steuerfachangestellte gab.

Also habe ich dieses Portal gegründet und das Forum wird in den nächsten Monaten folgen.

Die Seite war ursprünglich nur für meine Berufsschulklasse gedacht. Dass sie inzwischen so weit gewachsen ist, zeigt mir, dass ich wohl nicht der einzige mit diesem Problem war.

Muss man als Privatperson, die nebenberuflich Geld mit einer Website verdient, diese Einnahmen versteuern und wenn ja, wie?

Grundsätzlich muss jeder seine Einnahmen versteuern. In den Augen des Finanzamtes ist man keine Privatperson mehr, wenn man mit einer Internetseite Geld verdient, man ist Gewerbetreibender.

Als Gewerbetreibender hat man grundsätzlich die Pflicht Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu zahlen.

Das Einkommensteuerrecht kennt zwar eine Liebhaberei, auf die keine Steuer gezahlt werden muss, aber diese Regelung greift nur, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Das könnte also bei privaten Hobbyblogs der Fall sein, bei denen das Geld verdienen keine Rolle spielt.

Umsatzsteuerpflichtig ist man aber schon ab dem Zeitpunkt, ab dem man Erträge erwirtschaften will. Sobald man also ein Werbebanner einbindet oder einen Affiliate-Link setzt, muss man sich mit der Umsatzsteuer beschäftigen.

Brauche ich eine Gewerbeanmeldung für eine nebenberufliche Website? Benötigt man diese sofort oder erst wenn man Geld verdient?

Sobald jemand eine selbständige Tätigkeit, z.B. als Websitebetreiber, aufnimmt und damit auf eigene Rechnung arbeitet, muss ein Gewerbe angemeldet werden – auch, wenn es (zunächst oder dauerhaft) ein Nebengewerbe sein soll.

Die wichtigsten Kriterien, die für die Pflicht der Gewerbeanmeldung sprechen sind:

  • Selbständigkeit
  • eigene Entscheidungen verantwortlich treffen
  • nachhaltig und langfristig angelegte Tätigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr

Das Gewerbe ist direkt bei Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit anzumelden, nicht erst zum Zeitpunkt des ersten Umsatzerlöses. In der Praxis hat sich allerdings herauskristallisiert, dass viele Unternehmer zunächst noch gar nicht sicher sind, ob sie ihr Gewerbe wirklich langfristig ausüben wollen. Daher kommt es immer wieder vor, dass Gewerbetreibende ihr Gewerbe rückwirkend anmelden. Natürlich sollte der Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit und Aufsuchen des Gewerbeamtes zur Gewerbeanmeldung nicht zu groß sein!

Einzige Ausnahme und damit „Chance“ auf Befreiung von der Meldepflicht des Gewerbes wäre es, wenn keine Gewinnerzielungsabsicht vorhanden ist. Dies ist der Fall, wenn es sich um Liebhaberei oder ein Hobby handelt. Dabei würden die Ausgaben die Einnahmen übersteigen bzw. langfristig kein Gewinn beabsichtigt werden.

Gibt es eine Grenze bei den Website-Einnahmen, bis zu der man dem Finanzamt nichts melden muss? Gibt es Freibeträge?

Was die Einkommensteuer betrifft gibt es keinen „Freibetrag“ sobald der Grundfreibetrag in Höhe von EUR 8.354,00 (Stand: 2014) überschritten wird. Der Gewinn aus der Tätigkeit als Websitebetreiber wird mit den anderen Einkünften addiert und in die Berechnung des zu versteuernden Einkommens einbezogen. Darauf wird dann die Einkommensteuer erhoben.

Im Klartext heißt das, dass dem Finanzamt ab dem ersten Euro eine Meldung zu machen ist. Ein Nebengewerbe wird beim Finanzamt so behandelt, wie die hauptberufliche Tätigkeit auch. Unterschiede in der Einkommensbesteuerung gibt es nicht.

Welche Steuern kommen generell auf nebenberufliche Websitebetreiber zu?

Grundsätzlich kann jedes Gewerbe als Nebengewebe ausgeübt werden. Hier ist der Gewerbetreibende an keine Rechtsform gebunden. In der Regel wird ein Nebengewerbe jedoch als Einzelunternehmen oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben.

Als Gewerbetreibender wird man dann mit drei verschiedenen Steuerarten in Berührung kommen:

  • Einkommensteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

Der Gewinn wird in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen. Und damit fällt Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Nebengewerbe an.

Die zweite – mögliche – Steuerart, die auf bei nebenberuflichen Websitebetreibern anfallen kann, ist die Umsatzsteuer. In den Umsätzen, die für erbrachte Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden, ist die Umsatzsteuer von 7% bzw. 19% enthalten. Diese so genannte Mehrwertsteuer wird mit selbst gezahlten Umsatzsteuerbeträgen aus erhaltenen Rechnungen „verrechnet“. Der verbleibende Betrag wird dann im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung dem Finanzamt gemeldet und gezahlt.

Auch Gewerbesteuer fällt bei einem Nebengewerbe an. Jedoch wird dies zu Beginn des Nebengewerbes noch kein wirkliches Thema sein. Denn erst ab einem Gewinn von mehr als 24.500 Euro im Jahr muss der Unternehmer zusätzlich Gewerbesteuer zahlen. Bei dem Betrag von 24.500 Euro handelt es sich um einen Freibetrag für natürliche Personen und Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG)

Wie sieht es steuerlich mit Online-Spenden aus, wie z.B. Flattr oder Paypal-Spenden?

Auch Online-Spenden gehören zu den Betriebseinnahmen eines Unternehmers. Man mag vermuten, dass aufgrund der Bezeichnung „Spende“, diese steuerlich nicht zu berücksichtigen sind. Dem ist allerdings nicht so. Alle Betriebseinnahmen müssen mit in die Gewinnermittlung einfließen.

Wirft man einen Blick ins Lexikon, so wird der Begriff Betriebseinnahme so definiert, dass dazu alle Zugänge in Geld oder Geldeswert gehören, die durch das Unternehmen veranlasst sind.

Spenden durch PayPal oder Flattr stehen mit dem Unternehmen in Verbindung und kann quasi als Abogebühr betrachtet werden. Bei Flattr beispielsweise führt man ein Guthabenkonto, woraus monatlich ein gewisser Betrag an den Unternehmer gezahlt wird, dessen Internetinhalte häufig angeklickt wurden. Der Unternehmer hat also aufgrund seines interessanten Webinhalts dafür gesorgt, dass Menschen bereit sind, Geld zu „spenden“.

Auf welche Dinge sollte man bei der Buchhaltung achten? Ist diese überhaupt notwendig?

Als Unternehmer ist man verpflichtet, eine Buchhaltung zu führen. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet dies, dass man eine Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben anfertigt. Eine gesetzlich geregelte Formvorschrift – gerade für das Nebengewerbe – gibt es zunächst nicht. Wichtig ist aber, dass die Aufzeichnungen von Beginn der Tätigkeit an erfolgen.

Diese Aufzeichnung kann handschriftlich, im PC beispielsweise mit Excel oder auch mit einer geeigneten Software erfolgen.

Wichtig ist, dass am Ende eines jeden (Kalender-)Jahres eine Auswertung generiert wird, die den Gewinn der unternehmerischen Tätigkeit ermittelt. Man spricht hier von der so genannten Gewinnermittlung. Diese stellt den Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben dar. Dies ist dann auch die Grundlage für die Einkommensteuererklärung. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb sind Bestandteil des zu versteuernden Einkommens und fließen in die Festsetzung der Einkommensteuer ein.

Braucht man unbedingt einen Steuerberater?

Eine Pflicht besteht zumindest nicht. Ich würde es aber jedem Gründer oder Selbständigen empfehlen. Selbst ich als Steuerfachangestellter und Student mit Schwerpunkt Steuerrecht habe einen Steuerberater, obwohl ich es vom Wissen her auch alleine machen könnte.

Die Entscheidung hat zwei Gründe: Ich spare Zeit und kann sicher sein, dass alles richtig ist.

Ich möchte mich auf mein Kerngeschäft konzentrieren und nicht wertvolle Stunden mit der Buchführung oder Steuererklärungen verschwenden. Meine Seite wird nicht dadurch besser, wenn ich eine super Steuererklärung abgegeben habe. Ich konzentriere mich also auf meine Seite und mein Steuerberater beschäftigt sich mit meinen Steuern.

Auch die Kosten für einen Steuerberater kann man senken. Ich würde zum Beispiel empfehlen, die Buchhaltung von einem Buchhalter erledigen zu lassen. Diese verlangen in der Regel (deutlich) weniger als ein Steuerberater. Dieser Buchhalter kann die Daten zum Jahresende an den Steuerberater übergeben, der aus diesen Daten den Jahresabschluss und die Steuererklärung erstellt.

Wann braucht man als nebenberuflicher Website-Betreiber eine Umsatzsteuer-ID?

Die Notwendigkeit der Umsatzsteuer-ID ist im Grunde genommen unabhängig von dem Unternehmensgegenstand. Hier ist die Regelung zunächst für alle Unternehmer gleich.

Sobald ein Unternehmer innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, benötigt er eine Umsatzsteuer-ID. Dies gilt sowohl für den Lieferant bzw. Leistenden wie auch für den Käufer der Ware bzw. Leistungsempfänger.

Ist eine Umsatzsteuer-ID vorhanden, ist dies der Nachweis der vorhandenen Unternehmerschaft und berechtigt zu steuerfreien Umsätzen nach dem Umsatzsteuergesetz.

Welche wichtigen steuerlichen Tipps können Sie nebenberuflichen Webseitenbetreibern geben?

Steuerliche Tipps liegen meiner Meinung nach bei einer nebenberuflichen Tätigkeit darin, den Aufwand für die Verwaltung des Gewerbes so gering wie möglich zu halten.

Es ist also empfehlenswert, sich von Anfang an gut zu organisieren. Ordnung in den Unterlagen und regelmäßiges Bearbeiten aller Aufträge sind unerlässlich. Wenn sich erstmal Belege, Notizen und Rechnungen anhäufen, ist es schwer, den Überblick zu behalten.

Steuerlich betrachtet muss auch für nebenberufliche Websitebetreiber immer nachvollziehbar sein, wann welche Ein- und Ausgaben zu verzeichnen waren. Selbst bei einer einfachen Gewinnermittlung sollte möglichst gut dokumentiert werden, wie der Gewinn ermittelt wurde.

Achten Sie darauf, dass alle Belege und Rechnungen den steuerlichen Anforderungen entsprechen. Prüfen Sie regelmäßig, ob Sie Ihren Kunden und andere Unternehmer Ihnen ordnungsgemäße Belege ausgestellt haben.

Und ganz wichtig ist es, alle Belege aufzubewahren!

Peer Wandiger

11 Gedanken zu „Alles rund um Steuern für Selbständige im Netz – Tipps und Antworten im Interview“

  1. Super Beitrag, danke dafür!

    Mich würde interessieren, wie man die Amazon-Affiliate-Gutschriften richtig verrechnet. Streng genommen müsste man Amazon dafür eine Rechnung schreiben, oder? Aktuell hefte ich einfach nur die EMail vom Partnernet ab. Aber ob das so richtig ist?!

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  2. Interessantes Interview…mich stören aber einige Sachen:
    1. ) Schade, dass die Themen nur sehr oberflächlich angeschnitten werden und da jetzt nicht wirklich ein “Insidertipp” dabei ist 🙂 Zudem ist der Schwerpunkt auf Selbstständige gelegt, die nebenbei noch angestellt sind. Das finde ich auch etwas Schade.

    2.) Ich bin zwar kein Fachmann, aber die Umsatzsteuervoranmeldung und die Aussage “Umsatzsteuerpflichtig ist man aber schon ab dem Zeitpunkt, ab dem man Erträge erwirtschaften will.” stimmt ja in der Praxis nicht ganz. Soweit ich weiß gibt es einen Freibetrag was Umsatz angeht (glaub 17.500,- Euro / Jahr). Überschreitet man diesen Betrag im Jahr nicht, muß man keine Umsatzsteuer ausweisen und kann entsprechend auch nichts vom Finanzamt fordern. Siehe dazu auch §19 des Umsatzsteuergesetzes.

    Grüße
    Greg

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  3. Hallo, erstmal danke für euer Beitrag.
    ich hatte früher selbst das problem gehabt, hatte eine internetseite die extrem gut besucht wurde, und ein freund teilte mir mit, ich soll dort werbung schalten.
    Die Einnahmen waren auch recht hoch, aber ich hätte nieeeemals im leben gedacht, dass man das versteuern muss.
    ich habe dann ein kleinunternehmer angemeldet und alles dem steuerberater gegeben.
    seitdem ist ruhe..

    übrigens:
    ich habe erfahren, dass man in Polen eine rechnung einfach so schreddern darf 🙂 hehehehe..
    der fiskus dort ist eher locker..
    es waren monatlich ca. 300€ werbung die ich erhalten habe.
    zum glück musste ich nichts zahlen.

    Antworten
  4. Guter Artikel! Bin aber doch etwas über den ein oder anderen Kommentar verwundert. Grundregel ist doch, wenn irgendwo etwas verdient wird, muss das versteuert werden, egal wo die Einnahme generiert wird. Die feinen Nuancen wie bspw. Tippgeber Provision etc.sollte immer ein Steuerberater klären. Die Chance das man es selbst falsch macht ist einfach zu hoch und wie man so schön sagt Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

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  5. Interessanter Beitrag, Themen Rund um die Steuer gibt es leider viel zu selten. Genau wie Andreas würde mich interessieren, wie Gutschriften von Affiliate- und Blognetzwerken gehandhabt werden müssen.

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  6. Zunächst einmal super Beitrag. Das hilft uns Webseiten-Betreiber wirklich sehr. Desweiteren find ich das klasse, dass das Thema mal ausführlich erklärt wird. Aber wie sieht es aus mit Amazon Gutscheinen?

    Grüße

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  7. Danke für den guten Artikel. Wer sich vorher informiert kann sich viel Ärger im nachhinein ersparen. Mit dem Finanzamt sollte man sich nie anlegen, das hat noch keinem was gebracht 😉

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  8. Hi Melchior, warum steht denn da jemand anderes im Impressum? Wie kann ich dich denn mal erreichen. Klingt spannend und so, als ob wir uns mal unterhalten sollten, ob wir nicht was “gemeinsam reißen” können… Ich betreibe das größte Reisekosten-Portal (> 150.000 Besucher / Monat) in DE und bin hauptberuflich bei smartsteuer.de angestellt.

    Meld dich doch mal unter info #ääät# optimieren com bei mir.

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  9. Das Steuerthema wird wohl einen selbständigen immer beschäftigen. Dennoch ist durch den Artikel eine Frage entstanden.

    Zitat:
    “Sobald ein Unternehmer innerhalb des Gebiets der Europäischen Union am Waren- und Dienstleistungsverkehr teilnimmt, benötigt er eine Umsatzsteuer-ID”

    Gilt dieses auch für einen Kleinunternehmer?

    Antworten
    • ja, dies gilt auch für Kleinunternehmer. Allerdings gibt es ein kleines “schönheitsfehler” bei Kleinunternehmer mit EU Handel.

      Ich erkläre es mal so, wenn eine Regelbesteuerer (Steuerpflichtige die Umsatzsteuerzahlen) Ins EU ausland verkauft, fällt Umsatzsteuer an. In gleicher Höhe entsteht Vorsteuer. In der Summe Umsatzsteuerbelastung gleich null.

      Bei Kleinunternehmer fällt beim Verkauf innerhalb EU ebenfalls Umsatzsteuer an. diese müssen gezahlt werden. Allerdings haben Sie keinen Vorsteuerabzug. Sie bleiben auf der Umsatzsteuer sitzen. Lass dich diesbezüglich beraten.

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