7 Tipps für Ihre Einnahmen-Überschussrechnung

Im nachfolgenden Artikel erhalten Sie hilfreiche Tipps und Tricks, um Geld zu sparen. Wenn Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung (=nur die Einnahmen und Ausgaben sind zu erfassen) ermitteln, gibt es verschiedene Strategien, die Ihren Gewinn und dadurch die anfallende Steuerlast deutlich zu senken.

Der Bericht bietet für kleine Unternehmen und Freiberufler, die Ihre Buchhaltung selbst machen oder einfach nur Leute die sich zu dem Thema informieren wollen, Informationen und Vorschläge zur Verbesserung der finanziellen Lage des Unternehmens.

Zusammengefasst hier die wichtigsten und einfachsten Möglichkeiten zur Anwendung.

7 Tipps für Ihre Einnahmen-Überschussrechnung

Mit der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) wird der Gewinn eines Unternehmens durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Dabei handelt es sich um ein vereinfachtes Gewinnermittlungsverfahren, das von Kleinunternehmen und Freiberuflern angewendet wird. In diesem Fall ist keine doppelte Buchführung und keine Bilanz nötig – nur die Einnahmen und Ausgaben sind zu erfassen.

Nach §4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sind Freiberufler und Nicht-Kaufleute von der üblichen Buchhaltungspflicht ausgenommen. Wer ein Kleingewerbe oder Handelsgewerbe mit einfach strukturierten, überschaubaren Geschäftsbeziehungen aufweist, zählt zu den Nicht-Kaufleuten. Liegt allerdings als Rechtsform eine OHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG oder AG vor, besteht die volle Buchhaltungspflicht.

Der Einsatz der Einnahme-Überschussrechnung ist mit Ausnahme der Freiberufler an bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen gebunden. Der jährliche Umsatz eines Kleinunternehmens darf nicht über 500.000 Euro liegen und der Gewinn maximal 50.000 Euro betragen – ansonsten gilt die volle Buchhaltungspflicht.

Wenn Sie Ihren Gewinn nach der EÜR berechnen, können Sie von einigen Steuerprivilegien profitieren. Wir haben sieben Strategien für 2015 mit passenden Beispielen zusammengestellt, mit denen Sie Ihre Steuerlast senken können.

1. Betriebsausgaben-Plus durch Kreditkartenabrechnung Januar 2015

Obwohl Sie den Gewinn für 2014 ermitteln, macht es Sinn, die Kreditkartenabrechnung im Januar 2015 nach Betriebsausgaben zu überprüfen, die im Dezember 2014 getätigt wurden. Bei Zahlung betrieblicher Ausgaben mit Kreditkarte gilt als Abflusszeitpunkt (=Ausgabezeitpunkt) die Unterschrift über die Kreditkartenzahlung bzw. die Eingabe der PIN-Nummer.

Beispiel:
Sie haben am 20. Dezember 2014 Waren im Wert von 1.500 Euro gekauft. Die Zahlung haben Sie per Kreditkarte geleistet. Die Kreditkartenfirma hat diese 1.500 Euro am 17. Januar 2015 von Ihrem Girokonto abgebucht. Folge: Obwohl die Abbuchung vom Girokonto erst im Jahr 2015 erfolgte, sind diese betrieblichen Ausgaben bereits im Jahr 2014 als Gewinn mindernde Betriebsausgaben zu erfassen. Denn der Kreditkartenbeleg wurde noch 2014 unterschrieben.

2. Umsatzsteuerzahlung am 10. Januar 2015 noch als Betriebsausgabe abzugsfähig

Haben Sie die Umsatzsteuervoranmeldung (für November oder Dezember – das ist abhängig davon, ob Sie eine Dauerfristverlängerung besitzen) pünktlich am 10. Januar 2015 in elektronischer Form an das Finanzamt übermittelt und das Finanzamt hat erst am 15. Januar 2015 abgebucht, so liegen trotzdem Betriebsausgaben für das Jahr 2014 vor. Die Umsatzsteuerzahlungen sind wiederkehrende Leistungen.

Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug: Die Umsatzsteuervoranmeldung 11/2014 bzw.12/2014 bzw. 4. Quartal/2014 muss pünktlich bis zum 10. Januar 2015 an das Finanzamt übermittelt worden sein. Das Konto, von dem das Finanzamt die Umsatzsteuerzahlung abgebucht hat, musste am 10. Januar 2015 eine ausreichende Deckung für die Abbuchung gehabt haben. Dass das Finanzamt im Lastschriftverfahren die Umsatzsteuerzahlung später abgebucht hat, ist nicht relevant.

3. Vorsteuerpauschalierung zulässig?

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung, steht Ihnen möglicherweise eine weitere Vereinfachung (Vergünstigung) zu. Die Rede ist von der Vorsteuerpauschalierung (§ 69, § 70 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Hier können Sie beim Finanzamt die Erstattung pauschaler Vorsteuern beantragen. Das macht aber nur Sinn, wenn Sie in dem Jahr kaum Investitionen/Einkäufe tätigten, die Vorsteuern beinhalteten.

Die Vorsteuerpauschalierung ist an folgende zwei Voraussetzungen geknüpft:

  • Der Umsatz des Vorjahres muss weniger als 61.356 Euro betragen.
  • Sie sind nicht verpflichtet, Bücher zu führen (Einnahmen-Überschussrechnung).

Beispiel:
Ihr Nettoumsatz (Gewinnermittlung: Einnahmen-Überschussrechnung) betrug 2013 50.000 Euro. Im Jahr 2014 betrug der Nettoumsatz 90.000 Euro. Folge: In 2014 profitieren Sie noch von der Vorsteuerpauschalierung. In 2015 aber nicht mehr. In der Anlage zu §§ 69, 70 UStDV finden Sie die maßgebenden Prozentsätze für die Vorsteuerpauschalierung.

4. Gewinnminderung durch Einlagen in das Betriebsvermögen

Haben Sie im Jahr 2014 Gegenstände wie einen Computer oder sonstige Büroausstattung privat gekauft und ausschließlich betrieblich verwendet, so können Sie diese Gegenstände 2014 noch Ihrem Betriebsvermögen zuführen und den Kaufpreis gewinnmindernd über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben. Das funktioniert auch mit Geschenken.

Beispiel:
Sie haben im Januar 2014 einen Computer im Wert von 999,99 Euro geschenkt bekommen. Da Sie den Computer ausschließlich zu 100 % betrieblich nutzen, gilt er 2014 dem Betriebsvermögen zugeführt. Der Einlagewert von 999,99 Euro kann auf 3 Jahre gewinnmindernd abgeschrieben werden. Das führt in den Jahren 2014 bis 2016 zu einem jährlichen Betriebsausgabenabzug in Höhe von 333,33 Euro.

5. Betriebsausgaben für ein Arbeitszimmer

Unbegrenzter Abzug:
Wer von zu Hause aus arbeitet, darf die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in vielen Fällen unbegrenzt als Werbungskosten absetzen. Ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten für das Arbeitszimmer in vollem Umfang abzugsfähig. Zum Beispiel Gutachter, Schriftsteller, Autor, Dozent oder Berater sind oft davon betroffen. Es bestehen für die genannten Berufsgruppen laut BFH – Bundesfinanzhof – gute Aussichten, die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in voller Höhe abzusetzen.

Begrenzter Abzug:
Ein begrenzter Abzug in Höhe von bis zu 1250 Euro im Jahr ist möglich, wenn für die Tätigkeit sonst kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Von dieser Festlegung betroffene Berufsgruppen: Außendienstmitarbeiter – Tätigkeiten ausschließlich bei Kunden vor Ort, Arbeitnehmer mit einer selbstständigen Nebentätigkeit.

Erfassen Sie die Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Ihrem häuslichen Arbeitszimmer unbedingt getrennt von den übrigen Betriebsausgaben. Grund: Wenn Sie die Kosten gemeinsam mit den übrigen Betriebsausgaben – ohne zu trennen – erfassen, ist der Betriebsausgabenabzug für das häusliche Arbeitszimmer unzulässig (§ 4 Abs. 7 EStG).

6. Begünstigte Besteuerung eines Übergangsgewinns

Überschreiten Sie bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen, fordert das Finanzamt meist den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung. Dann müssen Sie einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust ermitteln. Dabei gibt es einiges zu beachten.

Zum Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust kommt es, weil die Gewinnermittlungsmethoden so unterschiedlich sind. Sie müssen dann zusammen mit Ihrem Steuerberater alle erdenklichen Geschäftsvorfälle dahingehend überprüfen, dass diese sich steuerlich nicht doppelt steuererhöhend oder nicht doppelt steuermindernd auswirken. Der Übergangsgewinn lässt sich auf maximal drei Jahre aufteilen.

Beispiel:
Sie haben Ihren Gewinn bisher nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Von Ihren Rechnungen wurden von Kunden 10.000 Euro für Sicherheitseinbehalte zurückbehalten. Dieser Übergangsgewinn kann auf Antrag auf drei Jahre verteilt versteuert werden. Sie müssen dann drei Jahre lang jedes Jahr nur 3.333,33 Euro versteuern. Achtung! Kommt ein Übergangsverlust heraus (z.B. durch Bildung von Rückstellungen) kann dieser Verlust leider nicht auf drei Jahre verteilt werden.

7. Fehler aus Vorjahren korrigieren

Ermitteln Sie Ihren Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung, zählen die Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt zu den anrechenbaren Betriebsausgaben. Doch was passiert, wenn Sie bemerken, dass Sie für das Vorjahr den Betriebsausgabenabzug vergessen haben?

In diesem Fall gibt es tatsächlich eine Möglichkeit, den betreffenden Einkommensteuerbescheid noch zu ändern, selbst wenn die Einspruchsfrist längst abgelaufen ist. Die Änderung ist aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 Abgabenordnung möglich. Eine offenbare Unrichtigkeit liegt immer dann vor, wenn das Finanzamt einen mechanischen Fehler begeht (Tippfehler, Zahlendreher, vergessene Daten). Doch auch die Fehler eines Steuerzahlers können zu Fehlern des Finanzamts werden. Dann nämlich, wenn der Sachbearbeiter des Finanzamts den Fehler des Steuerzahlers bei gewissenhafter Überprüfung der eingereichten Steuererklärung hätte erkennen müssen.

Beispiel:
Sie reichen eine Einnahmen-Überschussrechnung ein, in der der Betriebsausgabenabzug für die Umsatzsteuerzahlungen ans Finanzamt vergessen wurde. Folge: Der Sachbearbeiter im Finanzamt hätte diesen Fehler bemerken müssen, weil in der Umsatzsteuerjahreserklärung des betreffenden Jahres erkennbar war, dass Umsatzsteuerzahlungen geleistet wurden. Der Steuerbescheid kann somit auch noch Jahre später zu Ihren Gunsten geändert werden.

Fazit

Die betriebliche Buchhaltung ist für die meisten sicherlich kein Vergnügen, selbst wenn es sich um die vereinfachte Einnahme-Überschussrechnung handelt. Wenn Sie allerdings Ihre legalen Möglichkeiten für die Angabe von Betriebsausgaben voll ausschöpfen, können Sie Ihre Steuerlast erheblich reduzieren.

Es macht in jedem Fall Sinn, einen Steuerberater hinzuzuziehen – doch auch dann sollten Sie sich selbst zum Thema informieren, um dessen Auswertungen und Vorschläge zu verstehen. Mit diesen Tipps und ein bisschen Know-How können auch Sie Ihre Steuerlast senken.

Autor

Jonas Monschein ist Steuerfachwirt und arbeitet in einer Steuerberaterkanzlei in Freiburg. Er ist als Geschäftsführer von Unternehmen & Steuer und als unabhängiger Steuerexperte von sevDesk tätig.

Peer Wandiger

12 Gedanken zu „7 Tipps für Ihre Einnahmen-Überschussrechnung“

  1. Es wird im Bericht angegeben, dass die Steuerlast gesenkt wird. In Wirklichkeit wird sie nur verschoben vom einen auf das andere Jahr. Das muss nicht immer ein Vorteil sein.

    Auch wenn es nicht erforderlich ist, versuchen Sie Ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (alles bezahlen mit der EC-Karte) über ein „betriebliches“ Bankkonto zu erfassen und „buchen“ Sie das Bankkonto durch. Richtig schön mit den Beständen, sodass am Jahresende der Bankbestand mit Ihrer „Buchhaltung“ übereinstimmt.
    Alleine damit können viele Fehler verhindert werden.

    Ob Betriebseinnahmen in das eine oder andere Jahr gehören, damit streite ich mich selten mit dem Betriebsprüfer. Wenn aber Betriebeinnahmen fehlen, sieht das ganz anders aus.

    Im Punkt 2 mit der Umsatzsteuerzahlung, ist es auch erforderlich, dass die Zahlung fällig war bis zum 10.01. Wenn der 10.1. auf einen Samstag oder Sonntag fällt, verschiebt sich der Abgabetermin auf den nächsten Werktag (11.1. oder 12.1.). Die “kurze Zeit” bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen bzw. Ausgaben ist ein Zeitraum bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraumes müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Da der Zeitraum von 10 Tagen auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden kann, ist bei einer Verschiebung auf den nächsten Werktag (11.1. oder 12.1.) immer auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung bzw. Erstattung abzustellen.

    Lutz Spieker
    der-steuerberater.com

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Spieker,

      in Ihrem Kommentar schreiben Sie, dass die Steuerlast nur verschoben wird.
      Hier kann ich Ihnen nur bedingt recht geben.

      1.) Die Vorsteuerpauschalierung kann man jährlich nur einmal ansetzen.
      Ich kann in 2015 nicht noch die Vorsteuerpauschalierung für das Jahr 2014 geltend machen.
      2.) Das Gleiche gilt für das Arbeitszimmer.
      Die Kosten für das Kalenderjahr 2014 können nicht erst in 2015 geltend gemacht werden.
      3.) Bei den Einlagen ist es entsprechend.
      Die Wirtschaftgüter verlieren an Wert, wenn man die Einlagen in einem
      späteren Jahr vornimmt – somit geht Abschreibungsvolumen verloren.

      Grüße
      Jonas Monschein
      http://www.unternehmen-steuer.de

      Antworten
  2. Ja, das sind hilfreiche Tipps. Vielen Dank für die Zusammenstellung. Die Einnahmen-Überschussrechnung ist schon eine gut Möglichkeit für Nicht-Kaufleute. Wem das jedoch zu aufwändig ist, sollte einen Steuerberater einschalten. Die Kosten hierfür stellen dann ja auch wieder eine Betriebsausgabe dar 😉
    Gruß

    Antworten
  3. Hallo,

    im zweiten Punkt liegt ein Fehler vor. Es muss nicht nur die Umsatzsteuervoranmeldung bis zum 10. beim Finanzamt eingehen, sondern die Zahlung muss auch zum 10. das eigene Konto verlassen haben (Stichpunkt Zufluss-Abfluss-Prinzip).
    Eigentlich ist der 10. auch nicht die Deathline für die Übermittlung der Voranmeldung, sondern der Stichtag an dem das Geld beim Finanzamt eingegangen sein muss.

    Viele Grüße
    Christian

    Antworten
    • Hallo Christian,

      im zweiten Punkt liegt kein Fehler vor.

      Bei der Einzugsermächtigung gilt eine abweichende Regelung im Vergleich zur Überweisung.

      Ist vom Steuerpflichtigen eine Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt und wird die Voranmeldung fristgerecht eingereicht, gilt die Zahlung als bereits am Fälligkeitstag abgeflossen i. S. d. § 11 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EStG. Voraussetzung ist jedoch, dass das Konto eine entsprechende Deckung aufweist. Eine tatsächlich spätere Abbuchung vom Konto ist ebenso unbeachtlich wie die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, den Lastschrifteinzug zu widerrufen (vgl. BFH, Urteil v. 6.3.1997, BStBl 1997 II S. 509).

      http://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/lfst-ust-zahlungen-ust-erstattungen-zufluss-abfluss_164_170862.html

      Grüße
      Jonas Monschein
      http://www.unternehmen-steuer.de

      Antworten
  4. Im Artikel wird davon gesprochen, dass der jährliche Umsatz eines Kleinunternehmens nicht über 500.000 Euro liegen und der Gewinn maximal 50.000 Euro betragen darf – ansonsten gilt die volle Buchhaltungspflicht.

    Ist es hier nicht vielleicht besser von einem Einzelunternehmen zu sprechen, da Kleinunternehmen meistens mit der Kleinunternehmerregelung in Verbindung gebracht werden?

    Viele Grüße
    Enrico

    Antworten
  5. Sehr geehrter Herr Spieker,

    in Ihrem Kommentar schreiben Sie, dass die Steuerlast nur verschoben wird.
    Hier kann ich Ihnen nur bedingt recht geben.

    1.) Die Vorsteuerpauschalierung kann man jährlich nur einmal ansetzen.
    Ich kann in 2015 nicht noch die Vorsteuerpauschalierung für das Jahr 2014 geltend machen.
    2.) Das Gleiche gilt für das Arbeitszimmer.
    Die Kosten für das Kalenderjahr 2014 können nicht erst in 2015 geltend gemacht werden.
    3.) Bei den Einlagen ist es entsprechend.
    Die Wirtschaftgüter verlieren an Wert, wenn man die Einlagen in einem
    späteren Jahr vornimmt – somit geht Abschreibungsvolumen verloren.

    Grüße
    Jonas Monschein
    http://www.unternehmen-steuer.de

    Antworten
  6. Hallo Herr Monschein,

    Sie haben recht, dass die Verschiebung nicht in jedem Fall vorkommt.

    Wäre ja sonst auch zu einfach im Steuerrecht 🙂

    Lutz Spieker

    Antworten
  7. Hallo Herr Monschein,
    Wirklich sehr hilfreich! Ich bin mit der Einnahmen – Überschuss – Rechnung trotz Online Programm immer total überfordert und lasse mir deshalb von einem Freund helfen, der früher Steuerberater war. So kommt es mir nicht so teuer und ich gehe trotzdem kein Risiko ein.

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  8. Guten Tag,

    das Finanzamt hat von der GKV erstattete Zahlungen für Bonusprogramme bei den Sonderausgaben subtrahiert, im Gegenzug die hierfür entstandenen Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Beiträge für’s Fitnessstudio u. a.), die schliesslich zum Erreichen dieser Boni notwendig waren, nicht anerkannt.

    Nach einer Mitteilung (Quelle: ‘Steuerliche Informationen zum Jahreswechsel 2015/2016’) hat das Erste Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Urteil vom 28.04.2015 entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines ‘Bonusprogramms’ geleistet werden.

    Das Finanzamt, in diesem Falle Hameln, beruft sich auf die Rechtskraft des Bescheids (in diesem Falle für das Jahr 2014).

    Fazit: Am Besten generell Widerspruch einlegen!!!

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  9. Ich habe angefangen mir ein kleines Business aufzubauen und möchte ausrechnen wie viel Umsatz ich schon mache. Das ist wirklich wichtig um herauszufinden worin man investierten soll. Man möchte schließlich einen guten Umsatz machen und nicht Geld verlieren.

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