Welche Rechtsform ist für mich die geeignete? Tipps vom Anwalt für Gründer

Welche Rechtsform ist für mich die geeignete? Tipps vom Anwalt für GründerEine der ersten Fragen, die sich viele Gründer stellen, ist die nach der Rechtsform des eigenen Unternehmens oder der eigenen selbstständigen Tätigkeit.

Die Frage nach einer einzelunternehmerischen Tätigkeit oder die Gründung einer juristischen Person in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer (haftungsbeschränkten) Unternehmergesellschaft (UG).

Um eine für sich passende Rechtsform zu finden, werden im Folgenden die einzelnen Rechtsformen miteinander verglichen.

(Zum ersten Artikel mit den Antworten auf 3 typische Fragen von Gründern.)

Soll ich als Einzelunternehmer tätig sein oder eine GmbH/UG gründen?

Das Einzelunternehmen
Das Einzelunternehmen ist in Deutschland die mit Abstand beliebteste Rechtsform. Etwa 79 % der Gründer starten mit dieser Rechtsform in Ihre Selbstständigkeit. Das gilt insbesondere für Kleingewerbetreibende. Es gibt drei Arten von Einzelunternehmern, die Kaufleute, die Freiberufler und die Landwirte. Welchem der einzelne Selbständige zuzuordnen ist, hängt davon ab, welches Geschäft betrieben wird.

Vorteile:
Ein großer Vorteil des Einzelunternehmens gegenüber den juristischen Personen liegt vor allem darin, dass die Gründung relativ leicht abzuwickeln ist. So kann jeder ein Einzelunternehmen ohne große Hürden und besondere Formalien durch eine einfache Gewerbeanmeldung, die in den meisten Fällen ausreichend ist, gründen. Gründungskosten entstehen hierbei kaum bis hin zu gar nicht. Dies gilt vor allem für Kleingewerbetreibende, die ebenfalls durch die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ auch steuerliche Vorteile erzielen können. Im Gegensatz zur GmbH ist kein Stammkapital notwendig; eine Gewinnverteilung erfolgt ebenfalls nicht.

Nachteile:
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist allerdings auch mit erheblichen Risiken verbunden. Der größte Nachteil gegenüber einer GmbH und einer UG besteht in der persönlichen Haftung des Einzelunternehmers. So haben Sie als Einzelunternehmer für die Schulden des Einzelunternehmens persönlich und zwar mit Ihrem gesamten Vermögen zu haften. Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass eingetragene Kaufleute der Bilanzierungspflicht unterstehen. Weitere Nachteile gegenüber den Rechtsformen der GmbH und der UG bestehen vor allem darin, dass Sie nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung haben und alleine mit Ihren Verlusten fertigwerden müssen. In Krisenzeiten können Sie sich folglich als Einzelunternehmer nur auf die Finanzspritzen aus Ihren eigenen Quellen verlassen.

Die GmbH
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (abgekürzt GmbH) genießt in Deutschland einen sehr guten Ruf und hat sich über Jahrzehnte im Geschäftsverkehr bewährt. Sie ist der absolute „Klassiker“ unter den Gesellschaftsformen und gibt Ihnen als Gründer die Möglichkeit eine die persönliche Haftung ausschließende Gesellschaftsform zu wählen.

Vorteile:
Der wesentliche Vorteil einer GmbH ist der Ausschluss der persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten, welche im Geschäftsbetrieb einer GmbH entstehen. Mit der Wahl der haftungsbeschränkenden Gesellschaftsform haften Sie als Gesellschafter grundsätzlich nicht mit Ihrem privaten Vermögen für die Schulden der GmbH. Gemäß § 13 GmbHG ist sie als Kapitalgesellschaft eine juristische Person mit einer „eigenen Rechtsform“, die dadurch zum eigenständigen Abschluss von Verträgen berechtigt ist. Selbstverständlich entfällt die Haftung nicht komplett: Ist der Gesellschafter auch Geschäftsführer, sollte er zahlreiche Pflichten beachten (insbesondere Verschleppungshaftung, Bilanzierungs- und Buchführungspflicht). Dennoch haften die Gesellschafter nach Handelsregistereintragung für gewöhnliche Firmenverbindlichkeiten nicht mehr mit ihrem privaten Vermögen. Daneben ist der zweite wesentliche Vorteil einer GmbH ihre gute Reputation: Obwohl Sie eine haftungsausschließende Unternehmensform wählen, gehen Ihre Kunden durch die Stammeinlage von einer guten Bonität des Gründers aus.

Nachteile:
Die Nachteile der Gründung einer GmbH bestehen vor allem darin, dass die Gründung und der Betrieb mit der Beachtung gewisser Formalien und „Hürden“ nicht so leicht zu vollziehen ist wie die eines Einzelunternehmens. Deshalb empfehle ich erst nach einer gewissen Zeit als Selbstständiger oder bei einer fundierten und gut finanzierten Idee, eine GmbH zu gründen. Dabei ist von einer Gründung in „Eigenregie“ grundsätzlich abzuraten – so benötigen Gründer eine fachliche Begleitung durch den gesamten Gründungsprozess. Sollten Sie ein erfahrener Gründer sein, der das Stammkapital von 12.500/25.000 € aufbringen kann, rate ich aber eindeutig zur Gründung einer GmbH. Ebenso sollten Sie als Gründer beachten, dass der Betrieb einer GmbH einen organisatorischen Mehraufwand erfordert, der u. U. durch Steuerberaterkosten abzudecken ist. So muss eine GmbH eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung sicherstellen.

Die UG
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt auch UG genannt, ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Mit ihrer Einführung wollte der Gesetzgeber die finanziell schwächeren Gründer vor zu großer Haftung bewahren und zudem eine deutsche Alternative zur britischen „Limited“ schaffen.

Vorteile
Als Variante der GmbH verfolgt die UG ähnliche Ziele wie die GmbH. Ihnen als Gründer wird mit der UG die Wahl einer haftungsbeschränkten Gesellschaftsform möglich gemacht, ohne, wie bei der GmbH, das Erfordernis der Einbringung einer Stammeinlage von 25.000 € / 12.500 €. Sie haften für Schulden der UG grundsätzlich nicht mit Ihrem privaten Vermögen. Zur Gründung einer UG genügt eine Stammeinlage von lediglich 1 €. Wie auch ihre „große Schwester“, die GmbH, ist die UG eine juristische Person, die unter einer eigenen Firmierung Verträge abschließen kann.

Nachteile
Die Nachteile der Gründung bestehen, wie auch bei der GmbH, in den Formalitäten der Gründung, die natürlich für einen Verwaltungsaufwand und Beratungsbedarf sorgen. Es bedarf wie bei der GmbH im Optimalfall einer Begleitung im Gründungsprozess. Gegenüber der GmbH hat die UG einen Imagenachteil – die GmbH ist die bewährtere Rechtsform und wird von Ihren Kunden dementsprechend mehr geschätzt. Sollten Sie jedoch in einem haftungsträchtigen Geschäftsfeld arbeiten, aus diesem Grund Ihre Haftung minimieren wollen und dennoch nicht die Mindesteinlage von 12.500 € haben, rate ich zur Gründung einer UG.

Fazit

Die entsprechende Wahl der Rechtsform hängt unter anderem von Ihren persönlichen Präferenzen, der Art Ihrer Tätigkeit, den finanziellen Mitteln, den Zielen des Gründers sowie der Haftungsrisiken des Gründers ab. Daher würden wir Sie gerne bei Ihrer Gründung einer Gesellschaft individuell beraten und unterstützen.

Der Autor

Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der KRAUS GHENDLER Anwaltskanzlei. Die Kanzlei hat einen wirtschaftsrechtlichen Schwerpunkt. Das Gebiet des Gesellschaftsrechts, insbesondere die Gründungsberatung, ist ein Kerngebiet der Kanzlei.

Peer Wandiger

5 Gedanken zu „Welche Rechtsform ist für mich die geeignete? Tipps vom Anwalt für Gründer“

  1. Die Aussage, der Vorteil bei der GmbH “ist der Ausschluss der persönlichen Haftung” ist für einen Gründer (und auf diese zielt der Artikel ab) mit Verlaub Blödsinn und so wie es oben geschrieben ist schon fast als irreführend zu bezeichnen: Die Haftungsbegrenzung betrifft ausschließlich Gesellschafter, die sonst keine besondere Funktion im Unternehmen haben.

    Bei Gründern wird jedoch fast immer der Gesellschafter auch der Geschäftsführer sein. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haften jedoch in vollem Umfang *persönlich* für viele Entscheidungen, die sie als GF treffen. Faktisch ist es so, dass auf den Geschäftsführer einer GmbH bei fast allen relevanten Haftungsfragen genauso durchgegriffen werden kann und wird wie auf einen Einzelunternehmer, Stichwort Geschäftsfüher-Haftung.

    Und wenn man sich nicht gut auskennt, ist man bei einer GmbH in wirtschaftlichen Schwierigkeiten ganz schnell sogar im strafrechtlich relevanten Bereich (Insolvenzverschleppung).

    Der große Vorteil einer GmbH ist tatsächlich die erwähnte gute Reputation nach außen.

    GmbHs und UGs unterliegen jedoch vielen handelsrechtlichen Vorschriften (z.B. Jahresabschluss, Veröffentlichungspflichten), die entweder sehr viel Einarbeitung erfordern oder noch einmal mit mehreren Hundert bis Tausend Euro pro Jahr in StB oder Buchhaltung investiert werden müssen.

    Ein weiterer *erheblicher* Vorteil von Einzelunternehmen ist außerdem, dass man eine große Freibetragsgrenze bei der Gewerbesteuer hat und sämtliche Einnahmen dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Gerade in der Anfangsphase, wo noch keine stabilen Einkünfte zu erwarten sind, ist es sehr ärgerlich, wenn man sich anfangs als GmbH-Geschäftsführer nur ein zu geringes Gehalt gezahlt hat und der Rest des GmbH-Gewinns dann der vollen Körperschafts- und Gewerbesteuer unterliegt (zusammen mit der Kapitalerstragssteuer dann ca. 50% Steuerlast insgesamt).

    Ein Nachteil bei Einzelunternehmen ist allerdings, dass man Einzelunternehmen nicht verkaufen kann. Wenn das Geschäft gut läuft und man irgendwann Anteile (z.B. externe Finanzierung) oder die Firma im Ganzen verkaufen möchte, dann ist das als Einzelunternehmer steuerlich etwas knifflig (Stichwort Umwandlungssteuergesetz, Buchwerte, Haltungsfristen).

    Mein Tipp daher: Wenn man kein Fremdkapital benötigt und alleine oder zu zweit gründet: Unkompliziert und unbürokratisch als Einzelunternehmer oder GbR beginnen und dann bei guten Geschäftsaussichten relativ zügig mit Hilfe eines GUTEN StBs in eine GmbH einbringen (die “normalen” StBs sind damit leider häufig überfordert oder beraten einen falsch).

    Antworten
  2. Ach so, noch eins:

    Man muss sich nicht wundern, dass ein RA zu einer GmbH rät, denn die verdienen prächtig bei der Ausgestaltung eines GmbH-Vertrags, was in den meisten Fällen gar nicht notwendig ist. Eine GmbH gründet man aber am besten ohne anwältliche Hilfe direkt bei einem Notar. Den Notar muss man sowieso bezahlen, und Notare sind zur Neutralität verpflichtet, werden also auch mehrere Gründer immer gut und gerecht beraten.

    Wenn man alleine gründet, gibt es bei Verwendung des speziellen Ein-Personen-GmbH-Vertrags (Mustervertrag) die GmbH-Gründung inkl. Handelsregister-Eintrag für sehr kleines Geld. Sobald ein speziell ausgestalteter Vertrag verwendet wird, sind die Gründungskosten deutlich höher.

    Antworten
  3. Das hat man selten, der mehrteilige Kommentar ist hochwertiger als der Artikel.
    Da fehlt meiner Meinung nach genauso der Freiberuflerstatus mit den Katalogberufen.
    Von einem Anwalt würde ich qualitativeren Content erwarten, sonst hätte man auch einen Textwerbebanner plazieren können.
    Eine Kommanditgesellschaft, eine OHG, eine Partnerschaftgesellschaft, eine kleine AG, ein Verein als Geschäftsbetrieb, eine Stiftung und eine Holding gehört hier genauso zum Grundwissen. Für was man sich entscheidet ist eine andere Sache.

    Und ob die “deutsche Alternative UG” eine Alternative zu der “englischen Limited” mit ihren verschiedenen Formen ist, da habe ich so meine Zweifel.

    Antworten
  4. Sehr geehrte A. L. und Kay,

    Gerne möchte ich auf Ihre Punkte im einzelnen eingehen:

    – Enthaftung durch die GmbH

    Das erste Ziel der Gründung einer GmbH oder UG ist in den meisten Fällen der Ausschluss der persönlichen Haftung für im Unternehmensbetrieb begründete Verbindlichkeiten.

    Der Geschäftsführer, der in der Tat gleichzeitig Gesellschafter sein kann, haftet selbstredend. Allerdings haftet er im Regelfall nicht für diese “regulären” Verbindlichkeiten, sondern für Vorfälle, welche deliktischen Handlungen oder der Natur nach Delikten ähnelnden Handlungen entspringen.

    Bei einer Gründung wird vorausgesetzt, dass die Haftungsbeschränkung für redlich entstandene Verbindlichkeiten gilt. Unredliches/deliktisches/strafrechtlich relevantes Verhalten ist nicht von der Haftungsbeschränkung umfasst.

    Und gerade aus dem Grund ist vor einer Gründung zu einer Gründungsberatung anzuraten – unerfahrene Gründer sollen durch Beratung vor solchen Gefahren geschützt werden und auf ihre Pflichten als Geschäftsführer genau aufmerksam gemacht werden.

    – Handelsrechtliche Vorschriften

    Leider kann dieser Artikel nicht auf ausnahmslos alle Aspekte des Vergleiches der Rechtsformen eingehen. Der Schwerpunkt wurde auf den Haftungsausschluss gelegt. Die handelsrechtlichen Vorschriften – insbesondere über die Buchführung und Bilanzierung – bilden einen guten Punkt und sprechen gegen eine GmbH oder UG. Allerdings unterfällt beispielsweise ein eingetragener Kaufmann den gleichen Vorschriften, ohne von einer Haftungsbeschränkung der GmbH / UG zu profitieren.

    Abschließend und unter Beachtung aller individuellen Tatsachen lässt sich diese Frage auch nur im Rahmen einer Beratung entscheiden.

    – Persönlicher Einkommenssteuersatz

    Auch bei einer GmbH oder UG findet nach den meisten ordentlich begleiteten Gründungen der persönliche Einkommenssteuersatz FAKTISCH Anwendung.

    Die Gewinne werden in der Praxis und bei entsprechend ordentlicher Beratung durch das Geschäftsführergehalt (und die sonstigen Ausgaben) insoweit abgeschöpft, als das die Gesellschafter nicht der vollen Körperschafts- und Kapitalertragssteuer unterliegen.

    Das ist auch eine Frage der richtigen Beratung und Ausgestaltung der Gründungsunterlagen – vor allem durch ein variables Geschäftsführergehalt und gute begleitende Steuerberatung im Anschluss.

    Kommt dies nicht in Betracht – z. B. weil nicht alle Gesellschafter Geschäftsführer sein wollen oder weil die zu erwartenden Gewinne zu hoch sind – wird zu einer GmbH & Co. KG (oder sogar zu einer UG & Co. KG) geraten.

    Wenn diese als Gesellschaftsformen nicht in Betracht kommt (doppelter Verwaltungsaufwand), würde ich eine GbR oder OHG empfehlen.

    – Gründung beim Notar ohne Anwalt

    Dieser Aussage möchte ich nicht zustimmen, obwohl es natürlich nicht uneigennützig klingt.

    Viele Notare bieten in Gründungsfällen eine hervorragende Beratung und Begleitung. Hat man Glück, wird der Notar für die individuelle Erstellung des Gesellschaftsvertrages keine über die Notargebührenordnung hinausgehende Gebühr verlangen.

    In sehr vielen Fällen wird der Notar jedoch für eine zusätzliche Begleitung und Vertragsgestaltung auch eine zusätzliche Gebührt nach Rechsanwaltsvergütungsgesetz oder zu einem individuellen Satz verlangen. Dies ist dann ebenso teuer, wie bei einem Anwalt.

    An dieser Stelle entscheidet meiner Meinung nach die Erfahrung und Qualifikation. Hierbei sehe ich mich nicht als Gegner, sondern als Partner eines Notars. Der Anwalt gestaltet alle Gründungsunterlagen – wohlgemerkt auch den Geschäftsführervertrag und weitere notwendige Verträge, die nicht vom Notar kommen. Kann er es gut, ist dies eine lohnenswerte Investition.

    Bestätigt wird dies durch die zahlreichen Notare, mit denen ich bei meinen Gründungen zusammenarbeite.

    Diese Frage sollte deshalb meiner Meinung nach jeder für sich beantworten. Allerdings finde ich deine Aussage doch zu allgemein.

    – Gründung einer Ein-Personen-GmbH mit Musterprotokoll

    Rein rechtlich genügt in den Fällen aller Einmann-UG Gründungen ein Musterprotokoll.

    Bei Einmann-GmbH ist es anders gelagert – interessanterweise kommt in der Praxis die Gründung von Einmann-GmbH mit einer individuellen (einmann) Satzung häufig vor. Das hat folgenden Hintergrund: Das Musterprotokoll lässt keine Abweichungen zu. Es gibt zwei Ausnahmefälle, die eine individuelle Satzung erforderlich machen:

    1. Gründung mit 12.500 € – diese Variante wird in der Praxis von vielen Gründern bevorzugt. Es wird ohne volle Enthaftung mit dem hälftigen Stammkapital gegründet. Die restlichen 12.500 € sind nicht vorhanden oder werden zur Liquiditätssicherung im privaten Vermögen zurückgelassen und dann vom Gründer selbst ggf. als Geschäftsführer angefordert und eingezahlt.

    2. Gründung mit einer Sacheinlage – auch hier eine Abweichung vom Muster.

    – Freiberuflerstatus und Katalogberufe

    Beides sind Arten des Einzelunternehmens und finden sich im Artikel.

    – OHG, KG, Limited

    Auf die OHG und KG in Form einer GmbH & Co. KG wird im nächsten Artikel zum Thema “Wir gründen zu mehreren – welche Rechtsform ist zu empfehlen?” eingegangen. Dieser Artikel behandelte alleine den Unterschied zwischen Einzelunternehmen und als Einzelperson zu gründende Gesellschaftsformen – dabei habe ich mich für die gängigsten und meines Erachtens in Deutschland anerkanntesten entschieden: UG und GmbH.

    Eine Limited hat meiner Meinung nach Verwaltungs- und vor allem Imagenachteile gegenüber der UG. Deshalb habe ich sie ausgelassen.

    – Partnerschaftsgesellschaft, AG, Verein, Stiftung, Holding

    Auf diese Gesellschaftsformen werde ich auch im folgenden Artikel nicht eingehen. Dazu im einzelnen:

    Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine vor allem auf Berufe wie Rechtsanwälte, Steuerberater usw. ausgerichtete Zusammenschlussform und für die meisten Leser wahrscheinlich nicht interessant.

    Die AG ist aus Verwantungsgesichtspunkten (aufwändig) für die meisten nicht geeignet.

    Der Verein bedarf eines nicht auf wirtschaftliche Betätigung gerichteten Zwecks, was auf kaum einen Selbstständiger in diesem Blog zutrift.

    Eine Stiftung ist eher ein Erbschaftsinstrument und auch grundsätzlich für ein laufendes Webgeschäft exotisch.

    Eine Holding ist keine Gesellschaftsform.

    Insoweit haben Sie ein sehr breit gefächertes “Grundwissen”. Leider würde in meinen Fall eine solche Herangehensweise den Rahmen eines jeden Beitrags sprengen.

    Antworten

Schreibe einen Kommentar