Umsatzsteuer-Tipps für Affiliate Marketing, Google AdSense, eBook-Verkäufe und mehr

Wenn man es geschafft hat, das Internet für sich als Einnahmequelle zu gewinnen, muss man sich auch die Frage stellen, ob und wie man Steuer zu zahlen hat und wie man diese dem Finanzamt übermittelt. Der Unterschied zum klassischen Angestellten besteht im Rahmen der Selbständigkeit darin, dass dem Angestellten bereits bei seiner monatlichen Gehaltszahlung die Einkommensteuer abgezogen wird – die Umsätze, die der Selbständige vereinnahmt, sind noch vollkommen unversteuert.

Ein großes Thema ist die Umsatzsteuer, auf die ich mich in diesem Artikel fokussieren möchte. Insbesondere werde ich hierbei aufzeigen, welche unterschiedlichen Arten von Einnahmen in Betracht kommen und welche Folgen sich hieraus ergeben, insbesondere die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen bei inländischen und ausländischen Handelspartnern. Hierbei werde ich auch auf die Rechnungsstellung eingehen und was bei Ausgaben zu beachten ist.

Was sind die ersten Schritte gegenüber dem Finanzamt?

Grundsätzlich gilt: Sobald Ihr selbständig tätig werdet, müsst ihr dies dem Gewerbeamt Eurer Stadt- oder Gemeindeverwaltung und dem Finanzamt anzeigen. Eine Formvorschrift gibt es dafür nicht, grundsätzlich ist es auch telefonisch möglich.

Im Anschluss erhaltet Ihr einen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ vom Finanzamt, in diesem sind persönliche Angaben zu treffen, weiterhin sollt ihr Eure Umsätze und Euren Gewinn des aktuellen Jahres und des Folgejahres beziffern.

Dass dies nur grobe Planwerte sind, weiß auch das Finanzamt – ich empfehle, hier zurückhaltend zu sein, weil auf Grundlage dessen auch Vorauszahlungen zur Einkommensteuer festgesetzt werden, die dann unter Umständen zu hoch wären. Im Zweifel sollte man, dies gilt natürlich auch für sämtliche folgende Überlegungen, die Hilfe oder Auskunft durch einen Steuerberater einbeziehen. Das schafft von vornherein Sicherheit und auch Beruhigung.

Kleinunternehmer – was bedeutet das?

Für die steuerliche Erfassung müsst Ihr euch überlegen, ob Ihr „Kleinunternehmer“ sein wollt oder „Unternehmer“, d.h. in Euren Rechnungen Umsatzsteuer ausweist. Wenn man im aktuellen Jahr weniger Umsatz als € 50.000 vereinnahmt hat und im vorigen Jahr weniger als € 17.500, kann man erst einmal als Kleinunternehmer auftreten. Der Vorteil ist hierbei, dass Ihr keine Umsatzsteuer in den Rechnungen ausweist – und weiterhin, dass die Umsätze nicht dem Finanzamt laufend gemeldet werden müssen.

Wenn Ihr dem Finanzamt gegenüber angebt, dass Ihr auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, seid Ihr erst einmal verpflichtet, jeden Monat eine sogenannte „Umsatzsteuervoranmeldung“ einzureichen.

Die Lösung „Unternehmer“ klingt erst einmal unangenehm, bringt aber jedoch einen großen Vorteil: Als „Unternehmer“ könnt Ihr die Umsatzsteuer, die in den Rechnungen für Gegenstände und Dienstleistungen enthalten ist, die Ihr für Eure Selbständigkeit einkauft, euch direkt vom Finanzamt erstatten lassen. Wenn ihr „Kleinunternehmer“ seid, bekommt ihr die Umsatzsteuer nicht zurück – das bedeutet, für betriebliche Ausgaben habt Ihr dann höhere Kosten.

Die betrieblichen Ausgaben können für einen Rechner anfallen, für Software, den Internetanschluss, externe Beratungskosten, Einrichtung oder Miete für ein Büro bzw. Coworking-Space, Bewirtungskosten, ein Auto, etc..

Im Gegenzug werdet Ihr Euren Kunden als „Unternehmer“ gegebenenfalls (siehe unten) Umsatzsteuer in Rechnung stellen: Weil Eure Kunden in den meisten Fällen aber auch Unternehmer sein werden, ist es irrelevant, ob Umsatzsteuer auf Eure Rechnung aufgeschlagen wird oder nicht, weil der Kunde die Steuer ebenfalls vom Finanzamt wiederbekommt.

In der Summe kann ich dazu raten, dass Ihr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet. Zwar ist sie grundsätzlich einfacher, jedoch ist das Programm „ElsterOnline“ der Finanzverwaltung relativ anwenderfreundlich.

Wenn Ihr euch in dem Fragebogen entschieden habt, als Unternehmer zu agieren, beantragt bitte auch die „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ sowie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer – die Nummer dient der Abwicklung im internationalen Verkehr; auch wenn Ihr erst einmal nur auf nationaler Ebene auftretet, beantragt sie ruhig schon einmal „auf Vorrat“.

Welche Leistungen unterliegen der Umsatzsteuer?

Ob auf den Rechnungen Umsatzsteuer auszuweisen ist, bestimmt sich im Wesentlichen danach, wo aus umsatzsteuerlicher Sicht der Ort der Leistung ist. Ich beleuchte exemplarisch einige Leistungen:

  • a) Affiliate Marketing und Direktvermarktung von Werbeflächen:
    Hier erwähnt der Unternehmer den Partner (=Kunde, umsatzsteuerlich wird hierbei immer vom „Leistungsempfänger“ gesprochen) und schafft ihm somit eine Plattform, wo er wahrgenommen wird, bzw. bietet dem Werbepartner und Leistungsempfänger eine Werbefläche auf seiner Internetpräsenz an, sozusagen eine digitale Werbewand. Diese Leistung wird am Sitz des Kunden ausgeübt. Dieselben Konsequenzen ergeben sich übrigens beim Verkauf von Links.

    Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, fällt 19% Umsatzsteuer an. Wenn man z.B. Amazon im Rahmen eines Partnerprogramms bewirbt und hierfür Provisionen erhält, ist der Leistungsort Luxemburg, weil Amazon S.á.r.l. als für Deutschland zuständige Gesellschaft dort sitzt.

    Bei ausländischen Kunden muss dieser die Steuer abführen – das bedeutet, der deutsche Unternehmer schreibt in seine Rechnung nur den Nettobetrag, und der ausländische Empfänger der Leistung (hier: Amazon) ist für die Versteuerung verantwortlich. Zum Thema „Rechnungsstellung“ siehe weiter unten.

  • b) Google AdSense:
    Google AdSense ist vom Grundsatz her nur eine Vermittlungsplattform für Werbung. Weil aber für den Unternehmer der Werbekunde selbst gar nicht in Erscheinung tritt, hat man als Unternehmer nur mit Google zu tun – Google ist demnach Kunde. Dies gilt auch bei sämtlichen anderen Werbevermittlungsplattformen.

    Für AdSense ist Ort der Leistung dort, wo Google (für Deutschland: Google Ireland) sitzt, sprich Irland. Das Resultat ist dasselbe wie unter a) bei Amazon – Google muss die Umsatzsteuer in Irland erklären, der deutsche Unternehmer zahlt keine deutsche Umsatzsteuer.

  • c) Verkauf von E-Books oder von selbstentwickelten Tools:
    Die Überlassung digitaler Produkte (z. B. Informationen, Software, Medien, Spiele, E-Books), über das Internet automatisch generierte Dienstleistungen (z. B. Vergleichs- und Wettportale sowie Suchmaschinen), Leistungen von Online-Marktplätzen, Online-Data-Warehousing, die Bereitstellung von Speicherplatz über das Internet sowie automatisierter Fernunterricht sind sogenannte „elektronische Dienstleistungen“ im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. 

    Der Ort der Leistung liegt in Deutschland, wenn der Leistungsempfänger dort sitzt – in der Rechnung ist ein Umsatzsteuersatz von 19% auszuweisen (das gilt übrigens auch für E-Books, obwohl bei Büchern grundsätzlich ein Steuersatz von 7% gilt).

    Wenn der Leistungsempfänger im Ausland ansässig ist, muss man unterscheiden, ob er ein Unternehmer ist oder eine Privatperson. Bei Unternehmern ist die Lösung dieselbe wie unter a) und b), nämlich dass dieselbe im Empfängerland die Steuer abführen, der Unternehmer die Rechnung in Deutschland somit „netto gleich brutto“ ausstellt.

    Für Privatpersonen gilt, dass der Ort im Ausland steuerpflichtig ist, jedoch muss der deutsche Unternehmer diese Steuer anmelden – zum Glück müsst Ihr Euch für den Fall nicht im Ausland registrieren, zumindest solange Ihr nur in die EU liefert, denn hierfür hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren (MOSS) eingeführt. Das bedeutet, Ihr könnt nach Registrierung beim BZSt vierteljährlich Eure Umsätze dort anmelden und abführen, von dort aus wird die Steuer ins Ausland weitergeleitet.

    Wenn Ihr ins Nicht-EU-Ausland liefert, müsst Ihr Euch grundsätzlich dort unter Berücksichtigung von Sprach- und Bürokratiebarrieren steuerlich registrieren, die Umsätze erklären und die Umsatzsteuer abführen. In der Praxis liegt hier somit ein großes Problem der Umsetzung vor, insbesondere man vor dem Problem steht, Umsätze in exotischen Ländern anzumelden. Erschwerend kommt hinzu, dass es grundsätzlich keine „Nichtaufgriffsgrenze“ für Umsätze gibt, die ohne Konsequenz unterschritten werden dürfen – ein einzelner Umsatz in z.B. China muss grundsätzlich dort gemeldet werden.

Übersicht zur Rechnungsstellung:

Leistung/Kunde Rechnung Deutschland Rechnung EU Rechnung sonstiges Ausland
Affiliate Marketing / Direktvermarktung 19% USt Keine USt, Hinweis auf Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger Keine USt
Google AdSense Entfällt Keine USt, Hinweis auf Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger Entfällt
Verkauf E-Books / IT-Tools an Unternehmer 19% USt Keine USt, Hinweis auf Steuerschuldnerschaft Leistungsempfänger Keine USt
Verkauf E-Books / IT-Tools an Privatpersonen 19% USt Steuersatz des Staates, in dem Empfänger Wohnsitz hat; Anmeldung über Bundeszentralamt für Steuern (MOSS) Steuersatz des Staates, in dem Empfänger Wohnsitz hat; Registrierung im ausländischen Staat nötig

Wie wird die Rechnung gestellt?

Wenn deutsche Umsatzsteuer anfällt, und der Kunde ist Unternehmer, ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer auszustellen.

Liegt der Leistungsort im Ausland, entfällt der Ausweis der Steuer, jedoch muss beim oben angesprochenen „Reverse-Charge-Verfahren“ der Hinweistext, dass die „Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger“ übergeht, in der Rechnung zwingend enthalten sein.

Im Übrigen hat die Rechnung die üblichen Standards zu erfüllen, die einzelnen Punkte sind sehr übersichtlich in § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes aufgeführt:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer (oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum
  • fortlaufende einmalige Rechnungsnummer
  • Umfang und die Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der sonstigen Leistung
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die sonstige Leistung
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf

Sonderfall Gutschrift

Jetzt gibt es den Sonderfall, dass über die meisten der obigen Leistungen der Kunde automatisch abrechnet. Diese Abrechnungen stellen im umsatzsteuerlichen Sinne „Gutschriften“ dar; nicht zu verwechseln mit der kaufmännischen Gutschrift, hier bedeutet es: „Rechnung, die vom Kunden selbst ausgestellt wird“.

Dies bedeutet auch, dass das Risiko, die Steuer falsch auszuweisen, auf den Kunden übergeht. Der Unternehmer selbst muss die Gutschrift aufbewahren, in welchem die Details der Abrechnung enthalten sind. Hier gilt die allgemeine Aufbewahrungspflicht für Unternehmer von zehn Jahren.

Wenn nun der Leistungsempfänger die Überweisung tätigt, aber keine Abrechnung bereitstellt, muss der Unternehmer nichts weiter dokumentieren. Es empfiehlt sich aber, zumindest einen Beleg für die eigenen Akten („Pro-Forma-Rechnung“ mit allen vorliegenden Informationen, die aber nicht an den Partner versandt wird) oder eine Excel-Aufstellung über die erhaltenen Einnahmen zu führen, um auch mehrere Jahre später im Zweifelsfall die Höhe der Einnahmen und die Gedanken, die man sich zum Zeitpunkt der Vereinnahmung über Umsatzsteuer gemacht hat, rekonstruieren zu können. Daneben müssen die Bankbelege auch über den Zeitraum archiviert werden.

Wie müssen die Rechnungen für Ausgaben aussehen?

Genauso wie die Ausgangsrechnungen an Kunden unterliegt die Rechnungsstellung dem obengenannten Standard des Umsatzsteuergesetzes. Wenn Ihr etwas für Euer Business kauft, z.B. Tools, und auf der Rechnung fehlt einer der Punkte, bekommt Ihr die enthaltene Umsatzsteuer grundsätzlich nicht erstattet.

Auf die Rechnung selbst habt Ihr zumindest nach deutschem Recht ein Anrecht. Einem ausländischen Unternehmer teilt man beim Kauf seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit; dadurch wird dieser Unternehmer seine Rechnung ohne Steuerausweis erstellen, und Ihr schuldet als Kunde die Umsatzsteuer in Deutschland, könnt sie Euch aber (weil Ihr Unternehmer seid, die Vorsteuer im gleichen Moment wieder erstatten lassen; der Vorgang bleibt also komplett neutral.

Fazit

Ob und in welcher Höhe Umsatzsteuer in der Rechnung auszuweisen ist, ist in erster Linie abhängig davon, wo der Kunde sitzt und ob er Privatkunde oder Unternehmer ist.

Eine Erleichterung besteht darin, wenn der Kunde die Abrechnung übernimmt, weil dann die Pflicht der korrekten Rechnungsstellung auf den Kunden übergeht. Wie bereits angesprochen, ist dieser Artikel aber nur eine generelle Übersicht, im Zweifel sollte auf jeden Fall eine Prüfung des Einzelfalls durchgeführt werden.

Autor

Ich heiße Dirk Scholla, 33 Jahre, aus Hamburg, und bin selbständiger Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich von Online-Einkünften und Startups. Unter www.taxguerilla.com oder Twitter ( @taxguerilla ) erfahrt ihr mehr über mich und meine Leistungen.

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Peer Wandiger

26 Gedanken zu „Umsatzsteuer-Tipps für Affiliate Marketing, Google AdSense, eBook-Verkäufe und mehr“

  1. Ich möchte nicht mehr die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Also ändert sich bzgl. des amazon parterprogramms und adsense nichts? oder muss ich jetzt eine Rechnung an amazon senden? und wenn ja wohin?

    Bei deutschen Partnerprogrammen, wie z.B. adcell, zanox etc. werde ich nun weniger verdienen, weil ich ja 19% abführen muss? Zum beispie, steht bei der letzten Auszahlung von adcell:

    “Summe (netto) 50,00 €
    Gutschriftsbetrag 50,00 €

    Bitte beachten Sie, dass Sie die erhaltene Mehrwertsteuer bei Ihrem zuständigen Finanzamt angeben müssen.”

    Also müsste ich von diesen 50,00 € noch 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen?

    Vielen dank
    Beste Grüße
    Konstantin

    Antworten
    • Hallo Konstantin –

      1. Bei ausländischen Partnern ändert sich erst einmal nichts. Du erhältst die Kontogutschrift und führst auf diesen Betrag 19% Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, jedoch bekommst du gleichzeitig 19% Steuer (“Vorsteuer”) wieder – es bleibt bei einer Nullsumme, aber (wichtig!) du musst es in die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung an das Finanzamt eintragen. Eine Rechnung musst du Amazon jetzt nicht zuschicken – aber schreib eine und lege sie in deinen Akten ab (gilt nur, soweit du keine Abrechnung vom Partnerprogramm bekommst).

      2. Bei deutschen Programmen musst du der Firma mitteilen, dass du kein Kleinunternehmer bist – Adcell weiß das ja noch nicht. Danach müssen sie die Abrechnung ändern: 50€ netto + 19% Umsatzsteuer 9,50€ = 59,50€ Auszahlungsbetrag. Die 9,50€ zahlst du dann an das Finanzamt. Solange dir der Differenzbetrag von Adcell noch nicht ausgezahlt wurde, schuldest du dem Finanzamt 19/119 aus 50€, also 7,98€.

      Hoffe, das hat dir geholfen?

      Besten Gruß, Dirk

      Antworten
  2. Ein wichtiger und wertvoller Artikel, der mir alle Neuerungen erläutert. Hier wären noch viele Ansatzpunkte, genauer ins Detail zu gehen und mehr Beispiele zu nennen. Evtl. als weitere Artikel. Das Thema ist absolut gut getroffen und beinhaltet für mich wichtige Dinge.

    Ich biete auch eigene Dienstleistungen an und kenne das Problem mit der Versteuerung im Ausland. Daher nehme ich nur noch Webdesign/Programmierung Aufträge innerhalb von Deutschland an. Es ist so um einiges einfacher und beim Rest hilft mir mein Finanzamt immer sehr gut.

    @Peer: Wo bleiben eigentlich Artikel von Susann? Ist sie noch deine Mitarbeiterin?

    lg Marcus

    Antworten
  3. Das ist eine sehr schöne Übersicht zum Thema Umsatzsteuer im Online-Geschäft. Gerade bei Amazon und Google kann man im Netz viele Fragen dazu lesen.
    Vielen Dank für die verständliche Aufklärung.

    Antworten
  4. Trockenes aber sehr wichtiges Thema sauber aufbereitet. Darüber machen sich die wenigsten Gedanken solange bis es dann mal einen bösen Brief gibt und im Nachinein ist man dann immer schlauer…

    Antworten
  5. Meine Frage passt nicht ganz zum Artikel aber vielleicht kann mir ja doch geholfen werden 🙂

    Ich war bis August Student und Kleinunternehmer.
    Seit August bin ich fest Angestellt und nebenbei weiterhin als Kleinunternehmer tätig.

    Als Student konnte ich etwas über 8.000€ Steuerfrei verdienen.

    Jetzt als Festangestellter muss ich meine Einnahmen ja versteuern. Laut einigen Quellen im Netzt darf man als Festangestellte nur ca. 400€ im Jahr Steuerfrei nebenbei verdienen.

    Muss ich nun meine gesamten Einnahmen ab Januar komplett versteuern? Es war nicht abzusehen das ich schon im August eine Festanstellung bekomme.

    Theoretisch müsste ich doch nur das Geld aus dem Kleingewerbe versteuern, welches ich nach meiner Festanstellung mit dem Kleingewerbe eingenommen habe. Oder steh ich völlig auf den Schlauch ? Wie ich das in der Steuererklärung alles angeben muss ist mir auch noch nicht schlüssig. Da werde ich wohl zum Steuerberater müssen.

    Danke für die Hilfe 🙂

    Antworten
    • Nein, Du musst alles versteuern! Die zu versteuernden Einnahmen berechnen sich Nicht pro Monat, sondern pro Jahr! Der Staat schaut was du dieses Jahr insgesamt verdient hast ( Arbeitnehmergehalt + Nebengewerbe) und berechnet deinen Steuersatz! Kann dann passieren, dass du dann Steuern nachzahlen musst! Auch darfst du nicht vergessen, dass wir in Deutschland einen progressiven Steuerverlauf haben, d.h. das durch dein Nebengewerbe auch dein Steuersatz evtl. steigt fur deine richtige Arbeit… Alles ohne Gewähr

      Antworten
    • Hallo Sascha,

      als Angestellter wird dir die Steuer immer direkt vom Gehalt abgezogen, hierfür hast du also schon Steuern gezahlt.

      Bei deinem Gewerbe bist du selbst verantwortlich, dass die Steuern gezahlt werden – deswegen musst du auch für das Jahr 2015 eine Steuererklärung abgeben. Hier trägt du alles ein (Einkünfte aus Anstellung und aus Gewerbe) – wenn du nachzahlen musst, bezieht sich die Zahlung aber nur auf das Gewerbe.

      Besten Gruß von Dirk

      Antworten
      • Danke für die Antworten.

        Ich werde mich mal mit einem Steuerberater zusammen setzten.

        Fände es schon heftig wenn ich für das komplette Jahr Steuern für mein Nebengewerbe zahlen muss, obwohl ich erst ab August fest Angestellt bin und vorher Student war.

        Antworten
        • Das Problem ist die Gesamtsumme des zu versteuernden Einkommes. Hätte dein Kleinunternehmen nur etwas über 8000 Euro Gewinn gemacht, wäre es ESt. frei. Nun kommt aber das Gehalt dazu und übersteigst damit diese Grenze. Vorab wird dein Lohn besteuert. Mit der Steuererklärung stellst du dein wahres Einkommen fest und zahlt darauf deine ESt.Steuer.

          Dadurch kann es zu einer Nachzahlung oder auch Erstattung kommen.

          Günstig wäre: du könntest den Gewinn niedrig halten und deine Werbungskosten für das Gehalt übersteigen den Pauschbetrag von 1000 €. Auch die gezahlten Sozialabgaben senken das Einkommen.

          Der steuerfreie Studentenfreibetrag aus einem Nebenjob bleibt dir ebenfalls erhalten. Die übersteigenden Beträge aus dieser Zeit kommen zum Einkommen hinzu.

          Antworten
  6. Kurze Frage: Ab wann genau muss denn die Gewerbeanmeldung bei einem Neueinsteiger erfolgen? Ab dem ersten verdienten Euro, also nachträglich sozusagen oder schon davor obwohl man noch garnicht weiß ob das Konzept aufgeht?

    LG

    Antworten
  7. Danke für diesen tollen Artikel, wirklich sehr hilfreich!

    Ich habe noch eine Frage zur Behandlung der Umsatzsteuer als Kleinunternehmer: Werden die Einnahmen aus Affiliate Marketing von z.B. Amazon und Google Adsense in der Steuererklärung dann als “nicht steuerbare Umsätze” oder als “steuerfrei” behandelt (oder bringe ich die Begriffe hier durcheinander)?

    Beste Grüße!

    Antworten
  8. Ich finde den Artikel etwas widersprüchlich und er führt genau dazu, was obendrüber @Dani fragt: nicht steuerbare Umsätze oder steuerfrei?

    Und das ist es ja genau genommern nicht! Im Grunde sind es eben nicht: “nicht steuerbar und steuerfrei” (Kleinunternehmer dürfen keine USt. ausweisen und einbehalten, daher dürfen Sie auch keine Vorsteuer herausrechnen und abziehen)

    Genau genommen führen diese Umsätze wie Adsense nach den gesetzlichen Vorschriften nur zu einer umsatzsteuerlichen Zahllast von 0 Euro, weil die abzuführende Umsatzsteuer mit der abziehbaren Vorsteuer verrechnet wird. Deswegen sind aber die USt. Beträge aber trotzdem auszuweisen. (Für Kleinunternehmer ist daher die Wirkung gleich, da diese die Steuerbeträge nicht beachten müssen, kommen diese ebenfalls auf 0 Euro)

    Und hier werden alle Selbstbucher, die denken ich kann das mal fix mit Lexware buchen und dann mit ELSTER an Finanzamt melden, auf die Gusche fallen. Gerade die Einnahmen und Ausgaben für Google, Facebook und Amazon müssen genau verbucht werden, um diese steuerlichen Besonderheiten darzustellen.

    Bei Lexware sollte man gerade bei den Ausgaben eigene Konten mit dieser Automatik einrichten (damit sich Werbeausgaben für in Deutschland ausgeführte Werbung nicht mit europäischen Ausgaben vermischen) Bei entsprechende Steuersoftware wird das über die Buchungsschlüssel sicher gestellt. Glücklicher Weise ist das nun auch mit Lexware machbar, so dass automatisch eine VSt. an USt. Buchung erzeugt wird. Aus eigener Erfahrung würde ich es aber trennen und eigene Konten dafür verwenden. Nicht nur aus technischer Sicht wegen der zusätzlichen Steuerbuchung, auch bei einer Betriebsprüfung kann dies sehr nützlich sein, wenn diese Beträge getrennt schnell zu erfassen sind.

    D.h. erhält man von Google eine Adsense Gutschrift, oder bezahlt man eine Google Adwords Kampanage geht bei jeder Buchung eine zusätzliche Buchung der Umsatzsteuer einher. Die wird aber nicht auf den Belegen von Google ausgewiesen, sondern stehen im USt. Gesetz. Google braucht nur seine ID.Nr. angeben. Damit sollte der Unternehmer wissen, wie dieser Betrag zu werten ist.

    Die Einnahmen und Ausgaben müssen daher auf seperate Konten gebucht werden, so dass auf der Umsatzsteuervoranmeldung per Elster auch die richtigen Felder ausgefüllt werden.
    Auch wenn durch das Verfahren keine Umsatzsteuer zu zahlen ist, heißt es nicht, dass diese nicht anfällt. Der Unternehmer ist nämlich für den korrekten Ausweis selbst zuständig.
    Also wer im Alleingang diese Einnahmen buchen und melden will, muss erst einige Funktionen bei den Buchungen verstehen und sicherstellen.

    Der Artikel findet daher meines Erachtens nicht ganz den Nerv der Überschrift. Das zeigt sich daran, dass der Inhalt des Artikel schon im ersten Kommentar von @Konstantin nochmal erklärt werden muss, wie das Reverse Charge Verfahren funktioniert.

    Problematisch finde ich, dass oben in der Tabelle “Übersicht zur Rechnungserstellung:” “Keine USt.” bei Adsense steht und im Kommentar an @Konstantin erklärt wird, wo 19% USt. abzuführen und 19 % Vorsteuer zu melden sind. Auch wenn die Beschreibungen von Herrn Scholla in dem jeweiligen Zusammenhang in Ordnung sind, fangen genau da die Probleme an, weil der Laie die Zusammenhänge nicht kennt und der Sachverhalt völlig anders verstanden wird.

    Eine Trennung der Themen nach Rechnung, Reverse Charge und Kleinunternehmer mit praktischen Beispielen wäre sicher sinnvoller gewesen.

    Antworten
  9. Danke für den informativen Artikel. Folgende Punkte fände ich ebenfalls interessant:
    – Umsatzsteuer Amazon Affiliate (diese zahlt nämlich Amazon im Reverse Charge Verfahren und nicht man selbst)
    – EÜR Erklärung und Beispiel

    Mit freundlichen Grüßen, Alex

    Antworten
  10. Hallo Dirk,
    wenn man sich selbständig mit einem Online-Geschäft, sei es Affiliate oder Nische oder oder, ist es, meineserachtens, sehr wichtig sich mit dem Thema Gewerbeanmeldung und Steuer auseinander zu setzen. Deshalb,
    vielen Dank für diesen Beitrag, er wird sicher vielen helfen!

    Antworten
  11. Wie ist das eigentlich wenn man mehrere Affilate Seiten hat? Kann man den Steuerfreibetrag pro “Seite” in Anspruch nehmen oder wird das als Gesamtverdienst gesehen ?

    Antworten
  12. Die Übersicht zum Thema Umsatzsteuer im Online-Geschäft gefällt mir richtig gut, vor allem sehr verständlich. Richtig gut, wenn man sich derzeit mit diesem Tema auseinander setzt
    Vielen Dank für diese ausführliche Beschreibung

    Antworten
  13. Gude,
    ich war mir unsicher wie ich meine Amazon einnahmen Versteuern muss!
    Top Danke für diesen ausführlichen Bericht.
    Deine Seite Hilft mir immer wieder weiter.

    Danke dafür.

    Grüße Marco

    Antworten
  14. Ich verstehe das immer noch nicht… Sorry. Vielleicht kann man mir mal ein praktisches Beispiel zu meiner Situation geben, bitte?!

    Ich verdiene mit Amazon.de und Amazon.co.uk noch relativ kleine Beträge, habe aber ein Gewerbe ohne die Kleinunternehmerregelung – bin also UmSt.-pflichtig.
    Nun habe ich aktuell die Auswahl getroffen, mir die Einnahmen als Gutscheine bei Amazon.de und als Auszahlung aufs Konto bei Amazon.co.uk tätigen zu lassen und es steht auch die erste Gutscheinauszahlung beider Seiten an (müssen ja 25 Euro zusammenkommen).

    Wie gebe ich das bei der Umsatzsteuervoranmeldung bei Elster an? Welchen Betrag im Falle von 25 Euro Gutschein (DE) und 29,21 Euro (Co.UK -> GBP zu EUR) gebe ich an?

    25 Euro oder 21,01 Euro, sprich: Führe ich von 25 Euro noch 4 Euro ab, oder nicht? Amazon hat Sitz in Luxemburg, also haben sie ja schon abgeführt, aber wie kriege ich die 4 Euro dann wieder? Über meine Vorsteuerrückerstattung bei Betriebsausgaben?
    Muss ich bei den Betriebseinnahmen nun 25 Euro Gewinnbetrag eingeben, oder 21,01 Euro?

    Über ein praktisches Beispiel, wie ihr das macht, wäre ich euch sehr dankbar.

    Gruß
    Martin

    Antworten
  15. Vielen Dank für den tollen Artikel, der einen einen super Überblick gibt!

    Ich hätte zu dem Thema “Gutschrift” eine vertiefende Frage.

    Wenn ich als deutsches Unternehmen mit einem schweizer Unternehmen eine individuelle Affiliate-Partnerschaft eingehe, müsste mir der schweizer Partner für die Einnahmen prozentuel eine Gutschrift (Affiliate-Einnahmen) erstellen. Wie müsste ich diese schweizer Gutschrift dann versteuern?

    Vielen Dank für einen Tipp.

    Grüße
    Nathalie

    Antworten
  16. Bin Neuling zu Affilates
    Beispiel : Ich habe einen Kunden über meinen Shop an einen Händler bei Amazon vermittelt.
    Dieser erwirbt dort einen Artikel für 100,– €.
    Habe ich etwas mit der Umsatzsteuer auf diesen Artikel zu tun ?
    Oder muß ich lediglich Umsatzsteuer auf die zu erwartende Provision von 10 %
    abführen ?
    Danke
    Paul

    Antworten
    • Weder noch. Amazon kümmert sich um die Umsatzsteuer für die vermittelten Produkte und die ausgezahlten Provisionen sind schon netto, da Amazon die Mehrwertsteuer abführt.

      Antworten
  17. Guten Morgen,

    ich nutze GoogleAdsense, Amazon Partnerprogramm für Provision und habe auch Kunden, die einfache Links und SPonsored Artikel auf der Webseite platzieren. Deren Anschrift ist ebenfalls ausländisch. Darf ich dann in der Rechnung ebenfalls den NEttobrtrag angeben? Und muss ich beim Finanzamt dann eine Ust.Nr beantragen, auch wenn ich mich als Kleinunternehmer anmelde? Ich lese immer wieder, dass die Ust.Nr bei Nutzung von Amazon und Co beantragt werden muss.

    Antworten
    • Meines Wissens nach braucht man eine Umsatzsteuer, wenn man mit Unternehmen im europäischen Ausland Geschäfte macht. Die gibt es auch für Kleinunternehmer.

      Am besten aber fragst du deswegen beim Finanzamt nach, da du dort eine verlässliche Antwort bekommst.

      Antworten

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