Wer heute im Internet vertreten ist, der ist dies nicht mehr zwangsläufig mit einem eigenen Internetauftritt. Viele Gastronomiebetriebe beispielsweise sparen sich diesen und nutzen ausschließlich Facebook zur Präsentation und Kommunikation. Und wer dennoch Wert auf einen eigenen Internetauftritt legt, der nutzt Facebook, Instagram und Twitter gerne zusätzlich.
Wer soziale Netzwerke richtig einsetzt, der darf sich über einen gehörigen Besucherschub freuen. Einige redaktionelle Internetangeboten verzeichnen bereits heute mehr Besucher von sozialen Netzwerken als von Suchmaschinen.
Ein Erfolgsrezept ist der großzügige Einsatz von Bildern. Posts und Tweets, deren Inhalte durch passende Fotos unterstrichen werden, erzielen nachweislich mehr Klicks als reine Textbeiträge. Angebote wie Flickr, Instagram und Pinterest können gar nicht ohne, weil sie das Bild gleich in den Mittelpunkt stellen.
Doch so einfach wie es klingt, ist es dann doch nicht. Das Recht am Bild bringt Social-Media-Manager gehörig ins Schwitzen. Denn wer sich dazu entschließt Bilder auf seinen Social-Media-Kanälen zu veröffentlichen, der benötigt dafür ausdrücklich die Genehmigung des Urhebers.
Die verschiedenen Gesetze, die gemeinsam das inoffizielle Bild- bzw. Fotorecht formen, kennen keine Ausnahmen für den Einsatz innerhalb sozialer Netzwerke. Demnach gelten auch hier die bisherigen Bestimmungen, was spätestens im Zusammenspiel mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Anbieter zur explosiven Mischung wird.