Seit November 2008 ist es möglich eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Sie wird auch „kleine Schwester der GmbH“, „Mini-GmbH“ oder auch „1EURO GmbH“ genannt.
Ihre Bezeichnungen deuten bereits auf die für Existenzgründer wichtigsten Eigenschaften hin. Die UG stellt keine neue Gesellschaftsform dar, sondern ist eine Unterform der GmbH und soll als Einstiegsvariante dienen.
Aus diesem Grund kann sie bereits mit einem Startkapital von einem EURO und vereinfachten Gründungsmodalitäten gegründet werden. Die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen macht sie dabei so attraktiv für Existenzgründer.
Eine Erfolgsgeschichte: Die Einführung der Mini-GmbH
Bei der Einführung der sogenannten „Mini-GmbH“ im Rahmen der Novellierung des GmbH-Gesetzes 2008 war es die Absicht des Gesetzgebers, die Regelungen zur GmbH grundlegend zu modernisieren und zu flexibilisieren. Der erhebliche Wettbewerbsnachteil, den die GmbH bisher gegenuüber ausländischen Rechtsformen wie der englischen „privat company limited by shares“ („Limited“ bzw. „Ltd.“) hatte, sollte somit ausgeglichen werden.
Wesentlich erleichtert wurden die Kapitalaufbringung, die Übertragung von Geschäftsanteilen und die Tätigkeit im Ausland. Um die damit einhergehenden Missbrauchsmöglichkeiten einzudämmen, wurden im Zuge der Reform auch Schutzvorschriften verschärft.
Wie die Zahlen belegen (Quelle: ifm-bonn.org), ging das Konzept auf: Seit der Einführung hat die Unternehmergesellschaft (UG) ähnliche Rechtsformen von den Spitzenpositionen abgelöst. Bereits im ersten Jahr wurden 9.711 Neuerrichtungen von Unternehmensgesellschaften (UG) beim Gewerbeamt angemeldet. Von den „privat companies limited by shares“ nur noch 343.
Dieser Trend hält bis heute an. Im Jahr 2014 fanden 10.016 Neugründungen von Unternehmensgesellschaften und nur noch 83 der Limited statt.
Grundsätzliches zur Mini-GmbH
Im Unterschied zur regulären GmbH liegt der Hauptunterschied zur Mini-GmbH in der geringeren Höhe des Mindeststammkapitals. §5 a GmbH-Gesetz (GmbHG) regelt, dass auch mit sehr geringem Stammkapital (nämlich mit nur einem Euro) eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet werden kann.
Als Existenzgründer sollte man sich jedoch darüber im Klaren sein, dass ein derart niedriges Stammkapital der Gesellschaft schnell zu einer Zahlungsunfähigkeit führen kann. Hinzu kommt, dass sich die Aufnahme von Krediten in der Regel schwierig gestalten wird. Kreditgeber werden in den meisten Fällen weitere (auch persönliche) Sicherheiten für Kredite fordern.
Für die Gesellschafter bedeutet dies natürlich, dass sie diesbezüglich von einer persönlichen Haftung nicht befreit sind, obwohl sie mit dieser Gesellschaftsform die Trennung von Privat- und Gesellschaftsvermögen anstreben. Vor der Gründung einer Unternehmergesellschaft sollte also nach wie vor die sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen und steuerlichen Voraussetzungen stehen.
Obwohl es sich bei der UG um eine Unterform der GmbH handelt, darf die Unternehmergesellschaft nicht den Zusatz “GmbH” tragen, sondern muss mit dem Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” firmieren. Das Wort “haftungsbeschränkt” darf nicht abgekürzt werden, sondern muss voll ausgeschrieben werden. Für einen Außenstehenden ist damit sofort erkennbar, dass es sich um eine Gesellschaft mit geringem Stammkapital handelt. Potentielle Kunden kann die Bezeichnung ‘UG (haftungsbeschränkt)’ allerdings auch etwas abschrecken.



Besonderheiten der Unternehmergesellschaft
Die Unternehmergesellschaft wird grundsätzlich behandelt wie eine “normale” GmbH. Es gelten allerdings einige Besonderheiten, die in §5a GmbHG zusammengefasst sind:
- Der Name der Gesellschaft (Firma) ist immer mit dem Zusatz “Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)” oder “UG (haftungsbeschränkt)” zu versehen.
- Die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister darf erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital (im Extremfall nur ein Euro) in voller Höhe eingezahlt worden ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.
- Die Unternehmergesellschaft soll das Mindestkapital einer “normalen” GmbH nach und nach ansparen. Deshalb darf die GmbH ihre Gewinne nicht voll ausschütten. In der Bilanz des aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nur verwandt werden:
- a) für Zwecke des § 57c (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln);
b) zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, soweit er nicht durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr gedeckt ist;
c) zum Ausgleich eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr, soweit er nicht durch einen Jahresüberschuss gedeckt ist. - Bei drohender Zahlungsunfähigkeit muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden.
- Sobald ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro erreicht ist, finden diese Besonderheiten keine Anwendung mehr.
Ziel einer UG ist das Ansparen eines Stammkapitals in Höhe von 25.000 Euro. Sobald sie das Stammkapital erreicht hat und dies ins Handelsregister eingetragen wurde, ist auch eine Umfirmierung zur GmbH möglich. Eine zeitliche Frist für die „Ansparung“ der 25.000,00 Euro sieht das Gesetz nicht vor. Gesellschaften mit vergleichsweise kleinen Gewinnen können daher langfristig als UG tätig sein.
Vereinfachung und Beschleunigung der Gründung
Sowohl für die neue UG als auch für die klassische GmbH ist das Gründungsverfahren durch die GmbH-Reform vereinfacht und beschleunigt worden.
Dies macht sich vor allem bei Unternehmen bemerkbar, die aufgrund besonderer Verwaltungsvorschriften, wie der Gewerbeordnung, einer verwaltungsrechtlichen Genehmigung bedürfen (z.B. Gesundheitszeugnis bei Gaststätten). Die Eintragung in das Handelsregister wird im Fall einer Unternehmergesellschaft erheblich beschleunigt, denn der Unternehmer kann die Anträge bei den Behörden parallel zum Verfahren beim Handelsregister stellen.
Standardgründungen von GmbHs (“normale” GmbHs oder Unternehmergesellschaften) mit bis zu drei Gesellschaftern können unter Verwendung des dem GmbHG angehängten Musterprotokolls (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG) vorgenommen werden. Dieses Musterprotokoll enthält den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung und die Gesellschafterliste in einer Urkunde.
Es gibt zwei Musterprotokolle, eines für die Gründung einer Einpersonengesellschaft (nur ein Gesellschafter) und eines für Mehrpersonengesellschaften (mehrere Gesellschafter). Der genaue Inhalt ist gesetzlich bestimmt, Veränderungen daran dürfen nicht vorgenommen werden.
Vorteil der Verwendung von Musterprotokollen ist, dass Nachfragen des Handelsregisters zu einzelnen Vertragspunkten entfallen, die bei individuellen Gründungsurkunden oft zu einer langen Bearbeitungszeit führen. Der Gründungsprozess wird dadurch beschleunigt.
Die Musterprotokolle sind zwar wie individuelle Gesellschaftsverträge von einem Notar zu beurkunden, kostenrechtlich sind Gründungen, die unter der Verwendung des Musterprotokolls erfolgen, allerdings privilegiert. Die Kosten sind auch bei Gründungen unter Verwendung eines Musterprotokolls abhängig von der Höhe der Stammeinlage, im günstigsten Fall muss man allerdings nur mit ca. 120,00 Euro Gründungskosten rechnen (Notargebühren für Beurkundung und Handelsregisteranmeldung).
Einfache Handhabe bei Geschäftsanteilen
Die Stammeinlagen heißen nun Geschäftsanteile und können leichter als bei anderen Rechtsformen aufgeteilt, zusammengelegt und an Dritte übertragen werden. Das ist ein wesentlicher Vorteil der Kapitalgesellschaften.
Es gilt derjenige als Gesellschafter der GmbH, der in die beim Handelsregister vorliegende Gesellschafterliste eingetragen ist. So ist für jeden erkennbar, wer hinter der Gesellschaft steht. Dies wirkt sich besonders auf den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen aus: Wer einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Wird eine unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste für mindestens drei Jahre nicht beanstandet, so gilt der Inhalt der Liste dem Erwerber gegenüber als richtig.
Entsprechendes gilt dann, wenn die unrichtige Eintragung zwar weniger als drei Jahre bestand, die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten aber zuzurechnen ist. Das heißt, dass der entsprechende Gesellschafter es versäumt hat, die Gesellschafterliste richtig zu stellen. Faktisch wird dies in den meisten Fällen anzunehmen sein. In der Regel hat der Geschäftsführer dafür zu sorgen, dass dem Handelsregister jederzeit die aktuelle und fehlerfreie Liste vorliegt.
Fazit: Mini-GmbH lohnt sich!
Der Gesetzgeber hat die GmbH im internationalen Vergleich wettbewerbsfähiger gemacht. Ein entscheidender Nachteil, den die GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaften (insbesondere der Limited) hatte, ist mit Einführung der Unternehmergesellschaft und der Streichung des § 4a GmbHG aufgehoben worden.
Für Kleinunternehmer, die sich in der Vergangenheit für die englische Limited entschieden haben, bietet die Unternehmergesellschaft eine echte Alternative. Der Firmensitz einer Limited muss in England oder Wales sitzen. Für deutsche Existenzgründer fällt durch die Möglichkeit einer UG insbesondere die zweischneidige Rechtsanwendung der Limited weg, denn auf diese ist das englische Gesellschaftsrecht anzuwenden.
Hauptsächlich die Haftungsbeschränkung der UG bietet gegenüber dem Einzelunternehmer einen Vorteil. Ein Einzelunternehmer haftet dagegen zwar persönlich, er ist aber unabhängiger und freier in seinen Entscheidungen. Ferner muss er keine Bilanz führen.
Möchte ein Einzelunternehmer von der möglichen Haftungsbeschränkung profitieren, kann er eine UG gründen und sein Einzelunternehmen im Rahmen einer Kapitalerhöhung als Sacheinlage in die UG mit einbringen. Auch die spätere Gründung einer UG ist somit jeder Zeit möglich.
Autor
Sebastian Küchenmeister ist Prokurist bei der Formblitz AG und operativ für das Online Marketing zuständig. Seit seiner Zeit als Redakteur ist er inhaltlich mit den Bereichen Finanzen und Existenzgründung bestens vertraut.
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Max meint
Eine sehr gute Möglichkeit meiner Ansicht nach, wenn man als Existenzgründer startet. Das einzige kleine Problem ist das Image. Man sollte also schon darauf achten in welcher Branche man eine UG gründet. Wenn in der Branche Unternehmen mit einer guten Kapitalausstattung einen guten Ruf haben ist das nicht ideal.
Alexander Meneikis meint
Hallo Sebastian,
hervorragender Artikel, alles drin!
Ich habe bereits 2010 eine UG gegründet und finde die Rechtsform sehr gut.
Das Unternehmen bekommt natürlich nichts ohne Vorkasse, aber das finde ich auch völlig in Ordnung; als Unternehmer sollte man sowieso kein Geld ausgeben, das man nicht hat.
Herzliche Grüße
Alexander Meneikis
Christian Möschl meint
Hallo,
es gibt noch einen wichtigen Punkt der erwähnt werden sollte. Mit Gründung einer Mini-GmbH sollte man sich im Klaren sein, dass man seine Buchhaltung nicht mit der recht leichten Einnahmen-Überschuss-Rechnung selbst machen kann. Man ist durch die Kapitalgesellschaft (wie auch bei der Limited) verpflichtet eine Bilanz abzugeben!!! Und das kann man, im Gegensatz zur EÜR, als “Otto-Normal-Unternehmer” nicht mal nebenbei mitlernen. Man sollte also ein paar 1.000 € für einen Steuerberater in seinen Businessplan mit einplanen.
Viele Grüße
Christian
Joachim Tuchel meint
Das ist sicher ein ganz wichtiger Punkt. Wobei man andererseits auch wieder sagen muss: wenn man die Anlage EÜR ausfüllen muss, ist die Art der Aufzeichnung von einer doppelten Buchführung gar nicht mehr so weit entfernt. Mit einer guten Buchhaltungssoftware merkst Du den Unterschied eigentlich nicht.
Was aber damit einhergeht, ist m.E. sehr viel gravierender: es gibt so viele Formellen Anforderungen an Kapitalgesellschaften, die eigentlich kaum noch alleine und ohne fremde Hilfe erfüllbar sind. Ein Steuerberater ist fast unumgänglich. Man fällt als UG sofort unter das Handelsgestzbuch und muss sich mit deutlich mehr Formalien herumschlagen. Selbst die Gründung ist ja gleich eine Sache, dei ein paar hundert Euro für den Notar etc. verschlingt. Im Vergleich zu einem einfachen Gewerbeschein ein Riesen-Aufwand.
Einige Kommentatoren hier haben ja auch schon aufgezeigt, daß die UG zwar formell einige der Vorteile einer GmbH hat, in der Praxis ist das aber dennoch ziemlich irrelevant. Eine UG zahlt per Vorkasse (wer weiss, ob es sie morgen noch gibt), bekommt keinen Kredit (“da müssten Sie schon Sicherheiten hinterlegen oder einen Bürgen einbeziehen”) und sieht dann auch noch nach Aussen etwas seltsam aus (sind die so klein und machen auf große Jungs?).
Ich kann daher nicht nachvolziehen, warum die UG hier so positiv dargestellt wird. Ich glaube, sie hat ihre Berechtigung in bestimmten Fällen, wo im Innenverhätlnis potentielle Probleme vermieden werden sollen, oder wenn eines der Ziele der jungen Unternehmung die Suche nach Investoren ist. Aber ansonsten sehe ich eigentlich hauptsächlich bürokratische Hürden, die einem Gründer(team) mehr im Wege stehen, als sie nützen.
Peter meint
Wie der Autor beschreibt bringt die “Mini GmbH” viele Vorteile mit sich. Vor allem diese lästige ausweichen auf die englische Limited entfällt.
Probleme das neu gegründete Mini GmbH`s nur gegen Vorkasse beliefert werden sehe ich nicht. In der Regel werden auch bei neu gegründete klassische GmbH`s auch selten zu Beginn ohne Vorkasse was bekommen.
Marvin meint
Vielen Dank für den Beitrag! Gibt es bei der UG eine Beschränkung für den Unternehmerlohn, den sich die Geschäftsführer auszahlen dürfen?
Peter meint
@Marvin,
Laut mein Kenntnisstand gibt es hier keine Beschränkung zu die Höhe vom Unternehmerlohn. Dies muss aber in ein gesunden Verhältnis zu die allgemeine Einnahme Situation bleiben.
Weiterhin ist es ja der eigentliche Sinn hinter eine Gründung als Mini GmbH, diese innerhalb eine angemessene Zeit durch Aufstockung vom Unternehmens Kapital hin zu eine ganz normale GmbH zu überführen.
Sascha meint
Der Geschäftsführer einer (Mini-)GmbH hat einen “angemessenen Lohn” zu erhalten. Was dabei angemessen ist, hat sich wohl noch nicht abschließend geklärt. Es gibt diverse Tabellen mit den Geschäftsführergehältern der jeweiligen Branchen. Ich meine diese sind von den Industrie- und Handelskammern aufgestellt worden. Dass sich aber ein Geschäftsführer einer UG mit einem Stammkapital von 1000 € und wenigen Einnahmen keine 10k Brutto im Monat auszahlen kann, sollte dennoch klar sein. Aufgrund der Kosten die eine Kapitalgesellschaft mit sich bringt, habe ich mich gegen die UG entschieden. Die doppelte Buchführung ist nicht unerheblich, da sie zumeist durch einen fachkundigen Steuerberater erfolgen sollte. Ab einem Kapital von 12500 € kann man schon, je nach persönlicher Ausgangslage, nachdenken, ob die Gründung einer GmbH nicht angebrachter ist.
Martin Jacobs meint
Die UG klingt verlockend, da sie ja ein sehr niedriges Startkapital besitzt. Die Zielgruppe sind auf jeden Fall Entrepreneure, die sich die 12.500€ noch nicht leisten können. Ein ganz klarer Nachteiler der UG ist die Umfirmierung in eine GmbH. Hier fällt ein Testat eines Wirtschaftsprüfers an, das locker 10k kostet. Es lohnt sich also wirklich, zu schauen, wann man mit seinem Unternehmen realistisch in die Gewinnzone kommt und evtl als GbR noch ein paar Monate weiter agiert, um dann direkt die GmbH zu gründen.
Joachim Tuchel meint
Das Startkapital alleine ist m.E. ein völlig ungeeignetes Argument. Ein Einzelgewerbe oder eine GbR benötigt gar keines. Und wird auch viele der Kosten zur Gründung, Umfirmierung etc. nicht haben.
Das Innenverhältnis kann man in der GbR ebenfalls vertraglich regeln. Und wer sich nicht gegenseitig vertraut und einen HR-Eintrag braucht, um Vertretungsbefugnisse im Aussenverhältnis zu beschneiden, sollte vielleicht erst gar nicht gemeinsam in das Abenteuer Sebstständigkeit aufbrechen…
Manuel meint
wenn man privat nicht haften möchte dann ist die UG eine gute alternative. kommt aber ganz drauf an, was man ausüben möchte.
allein der aufwand der doppelten buchführungspflicht könnte einige schon auffressen.
wie immer gibt es den einen satz: ” es kommt drauf an!”
aber ein guter aufschlussreicher und informativer artikel. danke
Joachim Tuchel meint
Das mit der privaten Haftung ist trügerisch. Es gibt genügend Möglichkeiten, einem UG oder GmbH-Geschäftsführer Fehler nachzuweisen (insolvenzverschleppung, Untreue…). Und gerade wegen der fehlenden Haftbarkeit bekommt eine UG / GmbH in der Praxis auch sehr schwer Kredite, wenn nicht der Gesellschafter/Geschäftsführer auch persönlich bzw. durch Sicherheiten haftet.
Ich habe dazu auch mal einen Blog-Artikel geschrieben: https://www.kontolino.de/gruender-und-die-wahl-der-rechtsform-keep-it-lean-baby/
Vor der doppelten Buchführung muss man wirklich keine Angst haben. Wenn man mal schaut, was man für die Anlage EÜR so alles aufzeichnen muss, ist das im Grunde auch schon eine doppelte Buchführung. Und mit guter Buchhaltungssoftware merkt man eigentlich gar nicht, dass man eine doppelte Buchführung macht. Gefühlt 98% aller Buchungssätze sind ohnehin reine Routine (Telefon-, Tank-, Bewirtungsbelege etc.).