Aus dem Versuch die Steuersparmethode eines großen Online-Händlers auszuhebeln ist mal wieder ein neues Bürokratiemonster für Onlineanbieter geworden.
Die Umsatzsteuerregelungen für elektronische Leistungen & Produkte innerhalb Europas w2rden zum 1.1.2015 stark verkompliziert.
In diesem Artikel erfahrt ihr wen die neuen Regelungen betreffen und was ggf. auf euch zukommt.
Hinweis:
Da ich kein Anwalt bin, handelt es sich bei den folgenden Ausführungen um meine persönliche Meinung und meine eigenen Erfahrungen. Es handelt sich nicht um eine Rechtsberatung. Falls konkrete Fragen oder Probleme auftauchen, sollte man sich an einen Anwalt wenden.
Neue Umsatzsteuer-Regelung ab 2015 – Warum?
Die Idee hinter der neuen Umsatzsteuer-Regelung ist eigentlich gut nachvollziebar.
Man will in Zukunft verhindern, dass Online-Händler von elektronischen Produkten in europäische Länder “flüchten”, die nur eine sehr geringe Umsatzsteuer für solche Produkte haben.
So liegt diese z.B. in Luxemburg bei nur 3%. Das ist z.B. für Amazon bisher natürlich recht angenehm gewesen, konnte man Privatkunden auf diese Weise günstigere eBooks und Co. zum Download anbieten. Egal aus welchem Land der EU diese Person stammt.
Um zu verhindern, dass sich Unternehmen solche Steueroasen in Europa suchen, tritt ab dem 1.1.2015 eine neue Regelungen in Kraft.
Was genau ändert sich?
Hat man z.B. als deutscher Online-Shop bisher eBooks, Webhosting und andere elektronische Leistungen an Privat-Bürger der EU verkauft, fielen immer 19% Umsatzsteuer an, die man hier in Deutschland abführen musste. Das war also eine relativ einfache Regelung.
In Zukunft gilt das Land des Kunden als entscheidend für die Höhe der Umsatzsteuer. Kauft also ein Österreicher ein eBook in einem deutschen Online-Shop, dann fallen 20% Umsatzsteuer an, die zudem in Österreich anzumelden und abzuführen sind. In der Schweiz wären es dagegen nur 8%.
Wer in der gesamten EU elektronische Produkte vertreibt, muss also in bis zu 28 Ländern die jeweilige Umsatzsteuer abführen.
Wen betrifft die neue Regelung?
Da gibt es zwei klare Kriterien, die beide zutreffen müssen:
- Zum einen betrifft diese Regelung alle elektronischen Leistungen und Produkte.
Darunter fallen natürlich eBooks und Musikdownloads, aber auch solche Sachen wie Webhosting oder die Mitgliedschaft in einem kostenpflichtigen Mitglieder-Portal.
Auch Online-Tools (z.B. Online-Rechnungs-Tools) oder Online-Spiele fallen darunter.
- Das zweite Kriterium betrifft die Art der Kunden. Die neue Regelung gilt nur für Privatkunden. Wer also eine Leistung an Firmenkunden vermittelt, die in einem anderen EU-Land sitzen, führt die 19% weiterhin hier in Deutschland ab.
Aber es reicht nicht auf die eigene Website so etwas wie “B2B-Shop” zu schreiben. Es muss im Einzelfall geprüft werden, ob es wirklich ein Firmenkunde oder eine Privatperson ist.
Wenn beide Kriterien zutreffen muss die Umsatzsteuer im Land des Kunden abgeführt werden.
Um die Umsatzsteuer aber nicht wirklich in bis zu 28 Ländern einzeln anzumelden, gibt es die Möglichkeit die Umsätze zentral beim Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland anzumelden und abzuführen (per dem sogenannten Mini-One-Stop-Shop).
Das erleichtert es natürlich schon deutlich, aber dennoch muss man alle Umsätze einzeln mit der jeweils gültige Umsatzsteuer aufschlüsseln. Ein Mehraufwand zu bisher ist also vorhanden, zumal viele Online-Shops dies bisher nicht unterstützt haben.
Die Umsatzsteuer wurde bei den meisten Online-Shop-Lösungen je nach Produkt oder Produktgruppe festgelegt. Nun aber muss diese zusätzlich anhand der Kunden-Herkunft anlegbar sein.
Was ist mit Firmenkunden?
Wer dagegen ausschließlich elektronische Leistungen und Produkte an Firmenkunden vertreibt, muss sich mit den neuen Regelungen nicht herumschlagen.
In diesem Fall gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer.
Eine einfache Lösung?
Die einfachste Lösung ist es natürlich, nur noch an deutsche Kunden zu verkaufen. Das ist für viele deutsche Online-Shops mit elektronischen Produkten aber aus wirtschaftlicher Sicht keine gute Option.
Will oder muss man in der gesamten EU verkaufen, kann man einen Einheitspreise angeben. Ein Download kostet dann z.B. immer 20,- Euro inkl. MwSt. Erst im Bestellprozess fragt man dann das Land ab und zeigt die entsprechende Umsatzsteuer an. Das führt aber natürlich dazu, dass die eigenen Netto-Einnahmen immer unterschiedlich sind.
Eine Alternative ist es sofort eine Anmeldung des Besuchers zu verlangen, bevor ihm Preise angezeigt werden. Dann kann man auf den immer selben Netto-Betrag die jeweilige Umsatzsteuer draufschlagen. Das ist allerdings schon eine recht nervige Angelegenheit für Kunden, die ja oft erstmal schauen und sich nicht sofort registrieren wollen.
Keinesfalls dürfen Privatkunden Netto-Preise angezeigt werden, auf die dann später die jeweils gültige Umsatzsteuer draufgeschlagen wird.
Kleinunternehmer-Regelung
Aufpassen müssen auch alle Selbständigen, die in Deutschland die Kleinunternehmerregelung nutzen, denn diese gilt auch nur in Deutschland.
Wer als Kleinunternehmer elektronische Produkte oder Leistung an EU-Privatbürger verkauft muss die jeweils gültige Umsatzsteuer abführen.
Wird das funktionieren?
Ich befürchte es muss, auch wenn die EU durch diese neue Regelung mal wieder vor allem den kleinen Anbietern das Leben deutlich schwerer macht.
Man hat das Gefühl, dass bei solchen Entscheidungen immer nur an Großunternehmen gedacht wird, aber die Auswirkungen auf Selbständige und Co. nicht bedacht werden.
Leider werden viele kleinere europäische Anbieter in Zukunft nur noch elektronische Leistungen/Produkte im eigenen Land anbieten, was mal wieder für neue Mauern in Europa sorgt. Danke EU.
Was ebenfalls interessant ist, sind die Auswirkungen auf Anbieter außerhalb der EU. Denn auch für diese gelten die neuen Regelungen. Kaufe ich z.B. privat einen Musikdownload in einem US-Online-Shop, muss dieser die Umsatzsteuer ab 2015 in Deutschland abführen.
Ich kann mir gut vorstellen, dass viele ausländische Anbieter in Zukunft darauf verzichten solche Produkte und Leistungen in Europa anzubieten. Zumindest kleinere.
Fazit
Auch wenn ich die Intention verstehen kann, so ist die Regelung mal wieder sehr Internet-feindlich und sorgt dafür, dass Europa sich weiter isoliert, was das Online-Business betrifft.
Deshalb halte ich es für keine gute Lösung, zumal man auch andere Lösungen hätte finden können, die nicht in einem neuen Bürokratie-Monster enden.
Weitere Informationen rund um die neuen Regelungen findet ihr in einer sehr guten und ausführlichen FAQ auf rechtsanwalt-schwenke.de.
- Danke für 16 tolle Jahre - 13. Juli 2023
- So erstellst du deine erste Newsletter-Mail in 10 Schritten mit CleverReach - 13. Juli 2023
- Die 5 besten Features des Amazon Affiliate WordPress Plugin – AAWP - 12. Juli 2023
Ich habe meine Konsequenzen gezogen. Ab dem 1. Januar nehme ich nur noch Kunden aus Deutschland und Nicht EU Staaten.
Potentielle Kunden aus den anderen EU Staaten bekommen dann einfach eine Meldung das Sie bei uns nicht mehr bestellen können und der Aufforderung sich an Ihren jeweiligen EU Abgeordneten zu wenden.
Es lebe der EU Binnenmarkt.
Oh man… Danke für Deine Zusammenfassung! Das ist ja echt umständlich und verwirrend, für Anbieter und Kunden! Richtig lustig wird’s dann wahrscheinlich auch bei Leuten, die 2 Wohnsitze in unterschiedlichen Ländern haben… die zahlen dann unterschiedliche Preise für Produkte, je nachdem, an welchem ihrer Wohnsitze sie dann einen Service nutzen, oder?
Diese Regelung schafft vor allem eins: Mehr Bedarf an Support Mitarbeitern, Steuerberatern, und Anwälten… -> und eine noch größere Hemmschwelle, für Leute, sich überhaupt in so einem Bereich selbstständig zu machen… ^^
Danke für den Artikel. Also ganz ehrlich:
„Wer in der gesamten EU elektronische Produkte vertreibt, muss also in bis zu 28 Ländern die jeweilige Umsatzsteuer abführen.“
Das ist schon echt hart, und für mich noch ein Beweggrund mehr, mich bald ins Ausland abzusetzen. Schon lange hege ich den Gedanken einen Shop mit digitalen Produkten zu eröffnen, aber die gesetzlichen Regelungen des Standortes Deutschland sind mir jetzt schon zu heiß, und das finanzielle Risiko als Einzelunternehmer zu hoch. Eine solche Regelung hält mich nun endgültig davon ab.
Und ich vermute mal das wir das Amazon und Konsorten zu verdanken haben, oder?
Da dies keine deutsche Regelung ist, sondern eine europäische, musst du dich ganz schön weit absetzen.
Und auch dann darfst du keine digitalen Güter nach Europa liefern, da die Regelung auch für Unternehmen außerhalb Europas gilt.
Wie sollen unsere Steuerbehörden Unternehmen am Ende der Welt kontrollieren? Wenn ich heute einen digitalen Artikel an einen Kunden im Timbuktu verkaufe dann führe ich die Mehrwertsteuer hier in Deutschland und nicht in Timbuktu ab! Totaler Schwachsinn kann mir auch nicht vorstellen das das so laufen soll!
Dann müssten die Unternehmen, die aus NICHT-EU Staaten digitale Waren verkaufen ja zweimal Mehrwertsteuer abführen, 1x nach dem dortigen Steuerrecht und 1x nach EU recht!
Grüß dich Peer,
sehr interessanter Artikel, auch wenn er mich als Affiliate nicht betrifft, wobei sich dadurch vielleicht auch die prozentuale Provisionsverteilung ändern könnte. Ich will nichts aufbeschwören. In Deutschland – nun auch in der EU, ist eine Vereinfachung von Dingen immer im Nachgang mit mehr Bürokratie versehen.
Die Impusle sind in fast jeden Fall die Richtigen, dennoch denke ich, dass gerade in dem erwähnten Bereich, die unternehmerische “Freiheit” eingeschränkt wird. Als Unternehmer, in einem Land seinen Sitz zu haben, in dem weniger Steuern abgeführt müssen, ist ein kluger Zug. Schließlich will der Unternehmer seinen Gewinn ja immer maximieren.
Das dem Staat – analog dem Staatenverbund – das nicht in den kragen passt ist schon klar, schließlich gehen erhebliche Steuermehreinnahmen flöten. Der Staat ist aber auch nicht in der Lage mit Steuermehreinnahmen entsprechend für die Geimeinschaft sinnvolles damit zu verichten.
Man denke an sinnlose Subventionierung von Großbauten – Flughäfen, Bahnhöfe etc.
Besten Gruß
Sebastian
Hallo Peer,
vielen Dank für die Ausführung. Genau wie du habe ich hier bedenken, dass wir uns in Europa imme rmehr einmauern. Ich beziehe auch viele eBooks und sonstige Online-Kurse aus anderen Ländern und von Selbstständigen. Mal schauen, wie lange das noch möglich ist und ob das ganze vielleicht dann im Nachhinein wieder angepasst wird, es Ausnahmeregelungen gibt oder ein findiger Anwalt ein paar Lücken entdeckt.
Gruß,
Bernd
Das hatte ich gar nicht mitbekommen, das doch echt der größte Schwachsinn den die bisher fabriziert haben.
Wäre ja nicht einfacher gewesen für alle digitalen Güter in allen EU-Ländern einen einheitlichen Prozentsatz einzuführen!?
Das USt-Gesetz war bisher ja schon eines der kompliziertesten, nun wird es ja noch komplizierter.
Hi Peer,
eine Frage dazu, evtl. kannst du sie beantworten:
Ich konnte jetzt nirgends rauslesen ob die Webseite diese Funktion bereits anbieten muss (Mahnschreiben vom Anwalt evtl. wenn im Bestellprozess nirgends das Land abgefragt wird) oder ob erst im Fall der Fälle die Abführung notwendig ist?
Ich vertreibe ein deutsches E-Book. Daher sollte es sich mit anderen Ländern erstmal in Grenzen halten. Wenn jetzt aber doch ein Österreicher z.b. das E-Book kauft…. reicht es dann wenn ich diesen einen Betrag evtl. per Einzelangabe abführe?
Das ist eine Frage für den Anwalt. Ich darf dich da leider nicht beraten.
Aber nach meiner Meinung muss bei der Bestellung schon der richtige MwSt-Satz angegeben werden, wofür man natürlich wissen muss, woher der Käufer stammt.
Hach ja, da wird wider Lobby-Politik gemacht um die kleinen aus dem Markt vollends zu verdrängen.
Glauben die EU-Clowns eigentlich wirklich das Konzerne wie z.B. Amazon sich von soetwas beeindrucken lassen? Wenn die wollen suchen die sich einfach das nächste Schlupfloch und gut ist.
Betroffen sind wieder nur die kleinen die sich diesen Aufwand nicht leisten können.
Zumal nach meinen Informationen die kleinsten … also Kleinunternehmer ohne UStID die Mini-One-Stop-Shop Regelung nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nehmen können und alles EU-weite selbst regeln sollen….. finde leiderden Artikel dazu nicht auf die schnelle.
Und da wundern die sich wenn es immer mehr zu Vorgängen ‘ohne Rechnung’ und damit ‘ohne Steuer’ kommt.
Hallo Herr Wandiger,
ich würde mich über einen Folgeartikel freuen, der beschreibt, wie man dieses Bürokratiemonster technisch — etwa beim Verkauf eines eBooks über den eigenen Blog — umsetzt und welche Dinge im Hintergrund mit dem Finanzamt abzuwickeln sind. Sie planen ja ebenfalls, ein eBook anzubieten, daher müssen Sie wohl auch eine Lösung finden…
Herzlichen Gruß,
Robert Müller von hochproduktiv.de
Ich bin zwar auch kein Anwalt, mir allerdings ziemlich sicher, dass die Möglichkeit “sofort eine Anmeldung des Besuchers zu verlangen, bevor ihm Preise angezeigt werden” gegen die Preisangabenverordnung verstößt. Dieser Anmeldeprozess müsste ansonsten nämlich stattfinden, BEVOR überhaupt die zu verkaufende Ware angezeigt wird. Grundsätzlich sind sogenannten Letztverbrauchern -also Privatkunden- immer Gesamtpreise anzugeben (also inkl. Umsatzsteuer). Und in § 4 heißt es dann:
“Waren, die […] auf Bildschirmen angeboten werden, sind dadurch auszuzeichnen, dass die Preise unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren […] angegeben werden.”
Automatisierte Lösungen per GeoIP o.ä. blieben letztlich wohl die einzige Möglichkeit noch in andere EU-Länder zu verkaufen. Aber ohne Rechtsabteilung für eine wasserdichte Datenschutzerklärung der Traum aller Abmahnanwälte. Mal wieder eine sehr konzernfreundliche Gesetzgebung seitens der EU-Länder. Die denkbar einfachste Lösung -welche ja durchaus diskutiert wurde- europaweit einen einheitlichen Umsatzsteuersatz für digitale Güter festzulegen, ist natürlich nicht im Sinne von Amazon, Apple & Co. gewesen: Mehr als die lächerlichen 3% in Luxembug wäre es auf jeden Fall geworden.
Wow. Interessant, danke für den informativen Beitrag. Ich habe zwar schon länger vermutet, dass die Gesetzgeber hier etwas ändern werden, dass es aber so früh und heftig kommt…
Das heißt dann also: Ein Angebot, und darunter 28 Preise?
Da werden dann aber die mit den höchsten Preisen klagen, wegen Benachteiligung oder so.
Zum Thema Kleinunternehmerregelung finden sich im Netz aber sehr viele Hinweise darauf, daß sich für diese nichts ändert. Die Sonderregelung zur Umsatzsteuer gilt für diese Unternehmer auch weiterhin, die neue Richtlinie betrifft sie demnach nicht.
Das wird im kommenden Jahr auf alle Fälle spannend und für viele Händler richtig teuer. Die Abmahnanwälte freuen sich und die Steuerberater werden alle Hände voll zu tun haben, Licht in das Chaos zu bringen.
Danke EU.
In Deutschland gilt die Umsatzsteuerregelung für Kleinunternehmer natürlich weiter, aber international nicht. Soweit ich das verstanden habe.
Das sehen auch Steuerberater anders. Auch bei Rechnungen ins Ausland soll demnach für Kleinunternehmer alles so wie bisher bleiben, da sie ja überhaupt keine Umsatzsteuer ausweisen.
Sollte es die Kleinunternehmer doch treffen, dann wäre das Chaos noch größer als es so schon ist.
Am Ende werden wohl im Zweifel wieder mal die Gerichte entscheiden müssen.
Gerade als Kleinunternehmer wäre ich total überfordert, wenn ich jetzt abhängig vom EU-Land nun die Steuern doch abführen müsste.
Ein Thema um sich herrlich über die europäische Bürokratie aufzuregen.
Vom Kunden direkt zu fordern, dass er sich sofort einloggt dürfte zu einer deutlich höheren Abbruchrate führen und macht wenig Sinn.
Freihandel also? Ich hab meinen Laden schon vor längerer Zeit aufgegeben. Zu viel Aufwand mit den Steuerbehörden. Konnte ich mir nicht mehr leisten. Der Steuerberater hat meinen Lohn aufgefressen.
Eine große Hürde ist das ganze natürlich für diese Onlinehändler. Wie sieht es den aus wenn man auf der Webseite schreibt, das man nur an Gewerbekunden verkauft. Woher soll ich denn als Händler wissen, das es trozdem ein Privatkunde ist?
Übrigens, soweit ich das verstanden habe gilt diese Regelung nur bei Digitalen Verkäufen innerhalb der EU. Die Schweiz gehört nicht zur EU, eben so die USA. Hier müsste dann alles beim alten bleiben und keine Steuer anfallen. Weder für Privat nich für Gewerbekunden.
Ich kann da auch falsch liegen. Wie soll das auch gehen? Wenn ich in der USA etwss in einem Shop kaufe, findet der Kauf in der USA statt und daher werden auch die dort geltenden Gesetze für Auslandsverkäufe fällig.
Dazu gibt es Umsatzindendifikationsnummer.
Als Händler ist man verpflichtet, diese vor der ersten RE zu prüfen.
Es betrifft mich selbst nichtmehr, aber viel Aufregung, wegen fast nix.
Auch jetzt mußte man schon, wenn die Lieferschwellen überschritten wurde, im jeweilen Land die USt. abführen.
So wie ich das auf den ersten Blick verstehe, braucht man in Zukunft nicht in jedem Land eine eigenes Steuerkonto, sondern führt dies beim eigenen FA ab.
Da fällt schon ein großer Posten an Buchhaltungsaufwand und Kosten weg.
Dagegen steht nur eine kurze Abfrage der IP, Zuordnung zu einem Land und ein Formular, um das Land zu wechseln.
Umsatzindendifikationsnummer heiß eigentlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.). Diese ist nur zwischen Unternehmern interessant! Dann wird keine Umsatzsteuer berechnet. Diese muß aber auch VORHER überprüft UND vom BzSt. schriftlich bestätigt werden!
“Dagegen steht nur eine kurze Abfrage der IP, Zuordnung zu einem Land und ein Formular, um das Land zu wechseln.” Was ist dann wenn der Kunden in AT im Urlaub ist und in Belgien wohnt und in Deutschland kauft?
“Formular, um das Land zu wechseln.” Der Kunden nimmt IMMER das Land mit der geringsten MwSt.! Und nun?
Es ist einfach nicht möglich diese Forderungen durchzusetzen!!!
Danke für den informativen Beitrag.
Mich irritiert etwas, das davon bislang nirgends etwas zu lesen war. Ein paar Tage vor dem Jahreswechsel bedeutet das wohl eine Menge arbeit.
Würde es nicht ausreichen, den Kunden auf der Website ein drop-down-Feld anzubieten, mit dem er den Preis je Land einsehen kann? Und weiß jemand, ob diese Regelung auch in Österreich so gilt?
Das ist ja wirklich übel. Der logische, und einfache Weg wäre gewesen, eine einheitliche Mehrwertsteuer einzuführen. Aber das ist wohl politisch nicht durchsetzbar. Also lieber wieder mehr Bürokratie schaffen und damit gegen den ursprünglichen Sinn und Zweck arbeiten.
Auf der anderen Seite tut sich ein (nicht ganz) neues Geschäftsfeld auf: Ein zentraler Onlineshop für digitale Güter, der sich gegen eine kleine Gebühr um den ganzen Ärger kümmert. Die Autoren müssen nur ihr Material hoch laden und auf ihrer Webseite verlinken. Ich glaube so etwas gibt es schon, allerdings wohl noch nicht so weit verbreitet. Dieses Gesetz müsste solchen Anbietern einen ziemlichen Auftrieb geben.
“Ich glaube so etwas gibt es schon, allerdings wohl noch nicht so weit verbreitet.”
Das “neue Geschäftsfeld” – der “zentrale Onlineshop” nennt sich “Amazon” 😉
Eine Möglichkeit das ganze zu Problem zu lösen,
wäre es dem Kunden eine physische Version
des Produkts zukommen zu lassen.
Beispiel:
Kunde kauft Ebook + (Buch) oder anders herum Kunde kauft Buch + (Bonus E-Book, Kindle)
Heißt der Kunde kauft schlussendlich ein
Buch plus die Digitale Version. Digitale Version
bekommt er sofort – Buch kommt ein paar Tage später.
Das gleiche könnte man auch mit Online Kursen machen.
DVD Kurs + Online Kurs/Zugang
Die digitale Version wäre dann immer als Bonus zu betrachten und nicht als Hauptprodukt.
Klar ist das ein höherer Aufwand, aber der Kunde bekommt aber auch einen höheren Mehrwert.
Dadurch könnte man, bei vielen Produkten den Preis anheben.
LG
Alejandro
Hallo!
Hier gibt es eine Unterschriften-Initiative, um die Einführung der neuen Regelungen auszusetzen: https://www.change.org/p/pierre-moscovici-a-unilateral-suspension-of-the-introduction-of-the-new-eu-vat-laws-for-micro-businesses-and-sole-traders
Allerdings glaube ich, dass das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist…
LG
Markus
Ich verstehe leider nur Bahnhof.
Habe gerade erst ein Kleingewerbe angemeldet und lese mich noch ein und jetzt auch noch das?
Ich stelle manchmal Werbeplatz für Banner zur Verfügung oder schreibe gesponserte Beiträge für Leute, die hauptsächlich in Japan oder den USA sitzen (also außerhalb der EU). Muss ich mich da jetzt um irgendwas kümmern umsatzsteuertechnisch?
Und was ist mit Google Adsense, da die ja in Irland sitzen. Ändert sich da als Kleinunternehmer irgendwas? Hab dazu leider kaum Infos von 2015 finden können.
Hallo japanworm,
wie oben im Artikel aufgelistet, falle elektronische Produkte und Leistungen wie Hosting darunter. Bannerschaltung meines Wissens nicht.
Da sollte sich eigentlich nichts ändern.
Bei AdSense ändert sich meiner Meinung nach ebenfalls nichts.
Vielen Dank für die Antwort, Peer. 🙂
Es ist halt schwierig, herauszufinden, was unter “elektronischer Leistung” verstanden wird, aber für mich zählen gesponserte Blogbeiträge z.B nicht dazu.
Hallo Peer,
nachdem ich jetzt gerade dabei bin mich in das Thema einzulesen, bin ich auch gerade auf das Thema gestoßen. Danke für die super Zusammenfassung.
Vermutlich wird das den großen Plattformen für digitale Güter nochmal einen deutlichen Anschub geben. Zumindest der Start ist damit deutlich schwieriger geworden und wir überlegen uns jetzt erstmal, zum Start auf eine der großen Plattformen zu setzen.
Viele Grüße,
Xandi
Und es kommt noch schlimmer!
Es gibt zum Beispiel keine offizielle deutsche Seite mit den MwSt.-Sätzen in der EU. Lediglich eine Seite der EU in Englisch. Da soll man dann für einen PDF-Download in Belgien die Steuer, normal, ermäßigt oder sonstwas, finden!
Der Wohnort muß zweimal geprüft werden! Mit einer E-Mail Adresse z.B. [email protected] geht das nicht. Lokale Auflösung der IP-Adresse wohl auch nicht, wenn der Kunde gerade in AT im Urlaub ist.
Die Rechnung muß außerdem den Vorschriften des Landes des Kunden entsprechen. Kunde in Griechenland, Rechnung in griechisch? Es gibt nicht einmal eine offizielle deutsche Seite für dieses Thema.
Das ist alles so nicht umzusetzen!!!