Rechtliche Aspekte bei Produktion, Einkauf und Verwendung von Bildern – ‘Bilder im Internet nutzen’ Teil 3

Rechtliche Aspekte bei Produktion, Einkauf und Verwendung von BildernWie wir im vorausgegangenen Teil dieser Artikelserie erfahren haben, sind Bildagenturen die beliebteste weil günstigste und praktikabelste Beschaffungsquelle für Bildmaterial.

Doch auch wer für ein Bild bezahlt darf damit nicht einfach machen was er will. Denn in den seltensten Fällen wird für das Bild an sich bezahlen. Stattdessen erwirbt man meist nur Nutzungsrechte an einem Bild. Eine Kopie, dessen Original beim Urheber verbleibt, der darüber die alleinige Verfügungsgewalt hat.

Bei der Auswahl einer Bildagentur sollte man also in jedem Fall darauf achten, mit welchen Rechten sie handelt. Denn eins jedenfalls steht definitiv fest: Der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten ist nicht möglich! Sich einfach darauf zu verlassen, dass mit den Bildern schon alles in Ordnung sein, kann teuer werden.

Hinweis: Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, vielmehr spiegelt er die persönliche Meinung des Autors wieder. Falls konkrete Fragen oder Probleme auftauchen, sollte man sich an einen Anwalt wenden.

Lizenzmodelle der Bildagenturen

Zunächst kann man zwischen lizenzpflichtigen und lizenzfreien Bildern unterscheiden. Erstere werden unter dem englischen Begriff “Rights Managed” (RM) zusammengefasst. Dieses Modell wird häufig von Macrostockagenturen verwendet, weshalb hier die vielfältigen Angaben gemacht werden müssen, die im zweiten Teil der Artikelserie zur Sprache gekommen sind.

“Royalty Free” (RF) ist das Gegenteil von “Rights Managed” und bedeutet nicht etwa, dass es hier etwas kostenlos gibt oder dass man die Bilder frei nach Gusto verwenden darf. Lizenzfrei bedeutete im Gegenteil zu lizenzpflichtig, dass nicht für jede Nutzung eine eigene Lizenz eingeholt werden muss. Eine Praxis, die vor allem Microstockagenturen nutzen. Wie bereits angeführt, nähern sich beide Agenturmodelle jedoch zunehmend an, weshalb beide heute oft sowohl lizenzfreie als auch lizenzpflichtige Bilder anbieten. Insbesondere Macrostockagenturen verfolgen beide Geschäftszweige um wettbewerbsfähig zu bleiben.

Welche Rechte RM- und RF-Bilder im Einzelnen beinhalten, hängt wiederum von der Agentur ab. Es gibt hier weder einen gesetzlichen noch eine etablierten Rechteumfang. Es ist als unumgänglich sich vor dem Kauf mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Agentur auseinanderzusetzen. Und natürlich erschweren die verschiedenen Nutzungsrechte, die man für sein Geld zugebilligt bekommt, den Preisvergleich der Agenturen untereinander. Seit Begründung der Microstockagenturen lässt sich eben nicht mehr so einfach verallgemeinern, dass geringe Kosten auch mit geringen Nutzungsrechten einhergehen.

Weitere gängige Lizenzbegriffe bei Bildagenturen sind “einfache Lizenz” und “erweiterte Lizenz”. Letztere wird benötigt, wenn das Foto oder die Grafik selbst Teil eines Produkts werden soll. Das gilt insbesondere dann, wenn etwas erst durch das Bild zur Ware wird. Beispielhaft seien hier Bildbände, Kalender, Kleidungsstücke, Poster, Postkarte und Templates für Internetangebote genannt. Ob die erweitere Lizenz tatsächlich benötigt wird, hängt oft davon ab, ob für das Endprodukt Geld verlangt wird. Für Tassen, die zu Marketingzwecken kostenlos an (potentielle) Kunden verschenkt werden, genügt in aller Regel die einfache Lizenz. Agenturen nutzen unterschiedliche Bezeichnungen für die beiden Lizenztypen. Bei Bildern mit einfacher Lizenz spricht man oft auch von redaktionellen Bildern, bei Werke mit erweiterter Lizenz von kommerziellen Bildern.

Creative-Commons-Lizenzen

Um etwas Übersicht in den Lizenzdschungel zu bringen hat sich 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika eine Organisation namens Creative Commons gegründet. Sie veröffentlicht verschiedene Standardlizenzen, mit denen Schöpfer Dritten Nutzungsrechte an ihren Werken (nicht nur Bildern, sondern auch Filmen, Liedern, Texten, etc.) einräumen können. Ziel der Organisation ist es freie Inhalte (Open Content) zu fördern, für die kein Geld ausgegeben werden muss.

Wikipedia ist einer der bekanntesten Nutzer einer CC-Lizenz. Entgegen der häufigen Annahme gibt es nicht die eine CC-Lizenzen, sondern eine Vielzahl differenzierter Lizenzen. Wer kostenloses Bildmaterial benötigt kann also auch gezielt nach Bildern mit einer gefälligen CC-Lizenz suchen. Eine beliebte Anlaufstelle hierfür ist zum Beispiel die Fotocommunity Flickr.

Urheberrechtsnennung ist Pflicht

Einer der am häufigsten gemachten Fehler bei der Verwendung von Bildern im Internet ist die fehlende Urhebernennung. Gemäß § 13 Urheberrechtsgesetz (UrhG) besitzt jeder Urheber das Recht namentlich als dieser genannt zu werden. Genau dieses Recht ist der Grund, warum wir es seitjeher gewohnt sind, dass unter Fotos in Zeitungen immer der Fotograf steht und in Zeitschriften dieser in einem Atemzug mit dem Autor genannt wird. In Anbetracht der Tatsache, welch großen Beitrag die Bilder beispielsweise zu einer Reportage haben, ist dies auch nur gerecht.

Im Internet gelten natürlich dieselben Rechte. Wenn wir Bilder ohne einen entsprechenden Vermerk sehen, was häufig vorkommt, dann liegt das entweder daran, dass der Urheber auf dieses Recht verzichtet oder eben dass ein Urheberrechtsverstoß vorliegt. Bildagenturen verlangen in der Regel die Namensnennung.

Je nach Design des Internetangebots stellen die Urheberrechtsvermerke im Umfeld der Bilder eine optische Beeinträchtigung dar. Oft ist auch die technische Umsetzung problematisch, zum Beispiel bei Bildergalerien (Slideshows). Logischerweise sind beides keine Ausreden dafür, den Urheberrechtshinweis einfach wegzulassen. Möglicherweise reicht es bereits die Namensnennung in einem Tooltip vorzunehmen, der beim Berühren des Bildes mit dem Mauszeiger angezeigt wird. Weitere Alternativen sind die Nennung direkt im Bild vorzunehmen oder auf eine gebündelte Urheberübersicht am Ende der Seite zu verweisen.

Bearbeitung von Bildern im Zweifel heikel

Gemeinsam mit der Namensnennung sein noch ein wichtiges weiteres Urheberrecht genannt. Gemäß § 14 UrhG hat der Urheber das Recht “Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten”. Wer Bilder also bearbeiten möchte, dazu gehört auch die Beschneidung, sollte vorher sicherstellen, dass seine Lizenz ihm dieses Recht einräumt. Auch die Präsentation eines Bildes im einer beeinträchtigenden Umgebung oder einem beeinträchtigenden Zusammenhang, zum Beispiel Artikel, kann einen Verstoß gegen diesen Paragraphen darstellen.

Vor allem wer sich dazu entschließt seine Fotos nicht einzukaufen, sondern selbst zu erstellen, der sollte sich zwingend mit den rechtlichen Grundregeln der Fotografie vertraut machen. Aber auch wer regelmäßig Fotos kauf sollte über einige Dinge Bescheid wissen, schließlich schützt Unwissenheit vor Strafe nicht. Und weil nur wenige Bildagenturen die Haftung übernehmen, ist selbst der sich ob seines ordnungsgemäßen Kaufs in Sicherheit wiegende Blogbetreiber schnell Beschuldigter.

Grundsätzliches zum Fotorecht

Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Urheberrecht, zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk. Als Lichtbilder bezeichnet man im Grunde jene Fotos, die durch bloßes Drücken auf den Auslöser entstehen. Der typische Schnappschuss also. Fotos ohne Individualität und Kreativität. Macht sich der Fotograf jedoch auch nur im geringsten Gedanken darüber, welche Blende er einsetzt, von wo das Licht einfällt und welchen Bildausschnitt er wählt, so handelt es sich um ein Lichtbildwerk. Lichtbildwerke weisen demzufolge ein Mindestmaß an Schöpfungs- und Gestaltungshöhe auf. Und Mindestmaß ist hier wörtlich zu nehmen. Selbst Gerichte neigen im Zweifel dazu, Fotos sicherheitshalber als Lichtbildwerke einzustufen.

Bis 1985 waren Lichtbilder grundsätzlich gemeinfrei, sie genossen also keinerlei Urheberrechtsschutz. Jeder konnte damit quasi machen was er wollte. Dann jedoch wurde das Urheberrecht geändert. Lichtbildern wird seitdem derselbe Schutz wie Lichtbildwerken zugestanden. Einziger Unterschied ist die Schutzfrist. Lichtbildwerke sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen geschützt, Lichtbilder nur 50 Jahre.

In der Praxis hat die Unterscheidung also kaum noch Relevanz. Sie macht aber nochmals deutlich, welch enormen Schutz der Urheber hierzulande genießt: Selbst all die unendlichen vielen Fotos, die jede Sekunde von völlig unambitionierten Fotografen durch einfachen Knopfdruck produziert werden, genießen vollumfänglichen Urheberrechtsschutz. Auch Muttis verwackelte Knipsversuche vom letzten Strandurlaub.

Recht am Bild vs. Recht am Motiv

Besonders achtsam muss natürlich derjenige sein, der Menschen fotografiert. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht. Das heißt, jeder Mensch entscheidet selbst, ob er sich fotografieren lassen möchte oder nicht. Wer Dritte ohne dessen Einwilligung fotografiert, begeht in der Regel einen Rechtsverstoß. Ausnahmen: Die Personen sind wirklich nicht zu erkennen (zum Beispiel weil vor einem Sonnenuntergang lediglich ihre Umrisse sichtbar sind), sie sind Beiwerk oder es handelt sich um Personen des öffentlichen Interesses. Die Privatsphäre freilich ist auch bei Personen zu achten die einer der genannten Ausnahmen angehören.

Wer beispielsweise in Rom den Petersdom fotografieren will, der wir den davorliegenden Petersplatz wohl nie menschenleer vorfinden. Die Personen, die so mit aufs Bild gelangen, gelten als Beiwerk. Aber nur wenn der Fokus tatsächlich auf der Kirche liegt. Tragen die abgebildeten Menschen jedoch auch nur im Geringsten zur Bildaussage bei, benötigt man für das Foto deren Zustimmung. Lediglich öffentliche Aufzüge, Versammlungen und ähnliche Veranstaltungen, die von einer menschlichen Belebung leben, sind davon ausgenommen. Als Faustformel kann man sich merken, dass Personen auf einer Fotografie gegenüber dem Hauptmotiv so irrelevant sein müssen, dass sich der Charakter des Bildes nicht ändert, selbst wenn die Menschen ausradiert werden würden.

Wichtig: Nicht erst die Veröffentlichung, sondern bereits die Anfertigung von Personenaufnahmen ohne die Zustimmung der Abgebildeten ist verboten. Zwar kann man in gewissen Situationen von einer konkludenten, also stillschweigenden Zustimmung ausgehen, beispielsweise wenn das Motiv durch Blickkontakt seine Aufnahme wahrnimmt und sie durch fotogenes Posieren unterstützt, im Zweifel sollte man sich jedoch immer die ausdrückliche Genehmigung für eine Aufnahme und vor allem für eine spätere Veröffentlichung einholen. Um die Einwilligung später nachweisen zu können bestenfalls schriftlich.

Dass man für Gruppenfotos ab einer bestimmten Personenanzahl keine Einwilligung der Abgebildeten benötigt, ist übrigens eine moderne Legende. Und natürlich gilt das Persönlichkeitsrecht auch für Kinder, nicht jedoch für Tiere. Hund, Katze und Co. dürfen auch ohne die Zustimmung des Herrchens abgelichtet und die Fotos später publiziert werden. Selbst die kommerzielle Verwertung von Tierfotos ist ohne jegliche Hürde erlaubt.

Eine einfache Grundregel in der Personenfotografie ist, dass man seine Mitmenschen dann nicht fotografiert, wenn man selbst nicht fotografiert werden möchte. Diese Entscheidungshilfe ist zwar letztlich nicht verbindlich, gibt aber einen guten Anhaltspunkt zur Einschätzung der Rechtmäßigkeit von Personenaufnahmen. Übrigens wirkt das Persönlichkeitsrecht auch über den Tod hinaus, zumindest für einen bestimmten Zeitraum.

Von Haus-, Marken- und Patentrechten

Von öffentlichem Grund aus darf bis auf wenige Ausnahmen, zum Beispiel Militärgelände, alles fotografiert werden. Hausbesitzer beispielsweise können sich nicht gegen die Ablichtung ihrer Immobilie wären, wenn diese von der öffentlichen Straße fotografiert wird, ohne das dafür Hindernisse wie eine mannshohe Hecke beseitigt werden müssen. Die Bilder dürfen auch uneingeschränkt verwendet werden, sogar für Werbung. Das Google in seinem Dienst Street View auf Eigentümerwunsch Fassaden unkenntlich macht ist also ein freiwilliges Eingeständnis, das vor allem Datenschützer beschwichtigen soll. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es nicht.

Das Hausrecht jedoch wiederum ist ein sehr umfassendes. Um die gleiche Fassade von einem Privatgrundstück zu fotografieren ist die Zustimmung des Grundstückseigentümers notwendig. Nachbars Haustier darf zwar ohne Genehmigung über den Gartenzaun abgelichtet werden, nicht jedoch wenn der Fotograf auf Nachbars Grundstück steht. Und so muss man sich auch im Zoo erst über die Fotografierichtlinien informieren, bevor man die Kamera zum Glühen bringt.

Auch wer sich lediglich der Sachfotografie hingibt sollte auf der Hut sein. Zwar ist es grundsätzlich kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht, wenn man Hab und Gut eines Mitbürgers fotografiert, jedoch gelten auch hier einige Ausnahmen.

Vorsicht ist bei Markenprodukten geboten. Der Schuh eines bekannten Sportartikelherstellers wird mir großer Wahrscheinlichkeit Designschutz genießen. Auch wenn ein Zug Tag für Tag auf tausenden Kilometern Gleis durchs Land rollt, muss ein Foto keine gute Idee sein. Für den InterCityExpress (ICE) existiert ein gültiges Geschmacksmuster, genauso wie für das iPhone und viele andere Produkte. Selbst das Fotografieren von Farben, zum Beispiel dem Magentaton der Telekom, kann rechtliche Folgen haben.

Natürlich hat auch derjenige, der Gebäude entwirft, ein Urheberecht. Und deshalb ist es auch nicht risikolos die Allianz Arena in München oder das Empire State Building in New York zu fotografieren. Die Urheberrechte für beide Gebäude sind noch nicht erloschen. Verständlicherweise gilt gleiches für Kunstwerke. Wenn im Museum fotografieren erlaubt ist, dann darf man Aufnahmen für die Privatsammlung machen. Diese zu veröffentlichen führt aber gerade bei Kunstwerken regelmäßig zu Abmahnungen. Und eine Veröffentlichung liegt nicht erst vor, wenn man Bilder ins Net stellt. Schon wenn Fotos einer größeren Gruppe auf dem heimischen Sofa gezeigt werden, kann dies einer öffentlichen Zurschaustellung gleichkommen.

Die wichtigsten hier genannten Aspekte zum Urheberrecht werden dem Anspruch der Vollständigkeit sicherlich nicht gerecht. Sie sind exemplarisch und sollen sensibleren. Wer tatsächlich selbst als Fotograf tätig werden will, egal mit welcher Profession, sollte diese Thematik unbedingt vertiefen. Im letzten Teil der Artikelserie gebe ich dazu einige wertvolle Literaturtipps. Und soviel sei versprochen: Das Fotorecht steckt voller Überraschungen.

Bilderdiebe ertappen

Nachdem ich so viel über Rechte geschrieben habe, die Produzenten und Verwerter von Bildern zu beachten haben, gibt es zum Abschluss noch einen Tipp, wie man Missbrauch der Fotos und Grafiken aufdeckt, an denen man die alleinigen Nutzungsrechte besitzt. Quasi also der erste Schritt, um seine eigenen Rechte geltend zu machen.

Zwar gibt es eine ganze Reihe professioneller Software, die verspricht Bildkopien im Internet aufzustöbern, doch diese Programme sind mit hohen laufenden Kosten verbunden. Viel einfacher und eben kostenlos geht es mithilfe von Google. Beim Suchspezialisten kann man Bilder auch “rückwärts suchen”. Entweder lädt man dafür ein Bild hoch oder man gibt den Link zu einem Bild an. In Google Chrome reicht ein Rechtsklick aus. In der Bildersuche werden dann identische und ähnliche Motive angezeigt. Wer nicht alles in die Hände von Google geben möchte, der kann alternativ auch TinEye nutzen.

Fazit

Im Paragraphendschungel den Überblick zu behalten ist auch in Sachen Bildern nicht einfach. Weil aber an jeder Ecke Gefahren lauern ist es unumgänglich sich mit diesem Thema zu beschäftigen.

Glücklicherweise lassen sich viele Regelungen mit dem gesunden Menschenverstand nachvollziehen, erst Recht wenn man sich ab und zu auch in die Lage des Schöpfers versetzt.

Will man selber zu diesem werden, gilt es noch mehr Paragraphen zu wälzen, kann jedoch auch bei Beachtung dieser ziemlich sicher sein, keine kostspieligen Abmahnungen zu kassieren.

4 Gedanken zu „Rechtliche Aspekte bei Produktion, Einkauf und Verwendung von Bildern – ‘Bilder im Internet nutzen’ Teil 3“

  1. Hallo,

    was ist denn mit Bildagenturen, wie pixabay.com, die gemeinfreie Bilder anbieten? Angeblich muss kein Copyrighthinweis ans Bild. Nach diesem Artikel hier, bin ich aber etwas verunsichert. Es wäre schön, wenn jemand nähere Infos hat.

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  2. Gerade der Tipp mit der Rückwärtssuche ist echt super. Gerade für Fotografen bestimmt interessant ob jmd schonmal seinen Content irgendwo geklaut hat 😉

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  3. @Jan Wund:

    Wenn du dennoch einen Link zu Pixabay unters Bild setzt (egal ob Dofollow oder Nofollow), kannst du nichts falsch machen und hast immerhin ein kleines Copyright angefügt.

    Bei Pixabay gab es meines wissens noch keinen solchen Fall, allerdings kam es bei Pixelio.de mal vor, dass ein Fotograf seine Bilder hochgeladen hat und anschließend alle, die es ohne Copyright eingebaut haben, abgemahnt. Pixelio ist gerichtlich gegen diesen Fotografen vorgegangen, ich weiß jedoch nicht wie die Sache ausging.

    Ein fader Beigeschmack bleibt letztendlich also immer.

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