Änderungen 2017 für Gründer und Selbständige – Steuern, Scheinselbstständigkeit, Mindestlohn

Änderungen 2017 für Gründer und Selbständige - Steuern, Scheinselbstständigkeit, MindestlohnDas Jahr 2017 ist noch recht jung und deshalb möchte ich mir im Folgenden mal anschauen, was sich für Existenzgründung und Selbstständige mit dem Jahreswechsel geändert hat.

Es gibt ein paar wichtige Änderungen, die man nicht verpassen sollte.

Änderungen 2017 für Gründer und Selbständige

Mindestlohn
Der Mindestlohn wird zum 1.1.2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro je Stunde angehoben. Wer Angestellte hat, sollte das natürlich beachten.

Registrierkassenpflicht
Für Selbstständige im Netz ist das sicher meist nicht so interessant, aber für viele andere schon. Ab diesem Jahr muss jeder, der eine elektronische Registrierkasse nutzt, die Anforderung zur unveränderlichen Aufzeichnung erfüllen.

Für alle, die eine manuelle Barkasse haben, ändert sich dadurch also nichts. Aber die elektronischen Kassensysteme müssen die neuen Anforderungen seit dem 1.1.2017 erfüllen.

Steuerliche Änderungen
Es gibt diverse steuerliche Änderungen bzw. Anpassungen, auf die ich hier gar nicht so ausführlich eingehen will. Mehr dazu findet ihr hier.

Interessant ist aber z.B. der Grundfreibetrag, der um 168 Euro auf 8.820 Euro steigt. Erst darüber hinaus fallen Steuern an.

Ebenfalls interessant ist die Erhöhung der Kleinbetragsgrenze bei Rechnungen von 150 auf 200 Euro. Das erleichtert vor allem kleinere Bargeschäfte.

Künstlersozialabgabe
Wer nicht nur einmalig Aufträge an Künstler oder Kreative vergibt, muss die Künstlersozialabgabe zahlen. Diese sinkt in 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent.

Damit wird es etwas günstiger für Selbstständige und Unternehmen entsprechenge Aufträge zu vergeben.

Feiertag
Für alle Selbstständigen (nicht nur die mit Mitarbeitern) ist zudem interessant, dass es in 2017 einmalig einen zusätzlichen Feiertag geben wird.

Am 31. Oktober 2017 feiern wir 500 Jahre Reformation und deshalb wird dies ein bundesweiter Feiertag. Bei mir hält sich die Freunde allerdings in Grenzen, da wir in Sachsen-Anhalt diesen Feiertag sowieso jedes Jahr haben.

Sonstiges

Doch nicht alle geplanten Änderungen und Verbesserungen sind in Kraft getreten bzw. kommen etwas später.

Kleinunternehmerregelung
So war eigentlich geplant, die Kleinunternehmerregelung ab 2017 insofern anzupassen, als das die Gründer im aktuellen Jahr nun 20.000 Euro verdienen können, statt wie bisher 17.500 Euro.

Doch diese Erleichterung wurde nun wohl wieder aus dem Gesetzentwurf zum Bürokratieabbau entfernt.

Scheinselbstständigkeit
Für viel Wirbel haben die geplanten Änderungen zur Scheinselbstständigkeit von Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles gesorgt. Während die einen es begrüßten, dass es endlich bessere Regelungen und mehr Schutz für Auftragnehmer geben soll, sahen die anderen das Ende vieler freiberuflicher Berater und Dienstleister kommen.

Zum 1.4.2017 treten die neuen Regelungen des “Gesetzes gegen Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen” aber nun deutlich entschärft in Kraft.

Darin wird dann unter anderem genau festgelegt, ob es sich bei einem Arbeitsverhältnis um eine freie Mitarbeit oder eine abhängige Beschäftigung handelt. Um den Missbrauch zu verhindern, z.B. indem feste Mitarbeiter gekündigt werden und stattdessen als Auftragnehmer wieder “eingestellt” werden, sind die Regelungen in Zukunft eindeutig im Gesetz festgelegt. An den bisher durch Gerichte festgelegten Kriterien ändert sich dadurch nichts.

Fazit

Für Selbstständige im Netz halten sich die relevanten Änderungen in diesem Jahr in Grenzen. Wirklich große Umbrüche gibt es nicht.

Wer allerdings freiberuflich tätig ist, der sollte vor allem bzgl. der Scheinselbstständigkeit mehr Sorgfalt walten lassen.

Peer Wandiger

2 Gedanken zu „Änderungen 2017 für Gründer und Selbständige – Steuern, Scheinselbstständigkeit, Mindestlohn“

  1. Hallo Peer,
    ich habe hier noch eine kleine Änderung zum Thema Email-Archivierung. Die Änderung selbst ist schon älter (aus 2014) aber am 1.1.2017 ist die gesetzliche Schonfrist dafür abgelaufen. Das ganze nennt sich (GoBD¹)

    Hier ein kleiner Auszug²:

    “Sind aufzeichnungs – und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen daher nicht mehr ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungs frist unveränderbar erhalten bleiben (z. B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format oder eingescannte Papierbelege). [..]”.

    ¹) “Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff”.

    ²) Quelle: Bundesfinanzministerium unter http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.html gefunden werden.

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  2. Ich bin kein Experte. Aber meines Wissens gilt der Grundfreibetrag nur für die Einkommensteuer, nicht für Umsatz- oder Gewerbesteuer oder dergleichen. Es wäre also korrekt zu sagen “Erst darüber hinaus fallen Einkommensteuern an.” und nicht “Erst darüber hinaus fallen Steuern an.”.

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