Existenzgründung als Schüler, Student oder aus der Arbeitslosigkeit – Selbstständig machen Schritt 4

Existenzgründung als Schüler, Student oder aus der Arbeitslosigkeit  - Selbstständig machen Schritt 4Was die Unterschiede bei der Existenzgründung als Schüler, Student oder aus der Arbeitslosigkeit sind und was man dabei beachten muss, zeige ich in Teil 4 meiner Artikelserie zum Selbstständig machen.

Dabei schildere ich besondere Voraussetzungen, Einschränkungen und gehe auf Freigrenzen, Versicherungen und Zuschüsse ein.

Da das Thema doch umfangreicher war als erwartet, geht es in diesem Teil um die Existenzgründung als Schüler, Student und Arbeitsloser. In Teil 5 beschäftige ich mich dann mit dem Sonderfall der nebenberuflichen Selbstständigkeit.

Existenzgründung als Schüler, Student oder aus der Arbeitslosigkeit

Ich habe relativ normal gegründet, wenn man das so sagen kann. Nachdem das Ende meines Arbeitsverhältnisses absehbar war, habe ich zum Glück noch relativ viel Zeit gehabt, mich auf den nahtlosen Übergang in die Selbstständigkeit vorzubereiten.

Viele Existenzgründer gehen ebenfalls diesen Weg. Entweder nach Abschluss der Schule oder des Studiums, aber auch direkt nach einer Entlassung oder Kündigung des bisherigen Jobs.

Doch es gibt eben auch noch andere Fälle. So kennt man ja die Geschichten der 14 jährigen amerikanischen SchülerInnen, die mit einer Website oder auf YouTube reich geworden sind. Ob man so etwas immer glauben muss, steht natürlich auf einem anderen Blatt, aber es gibt einige Dinge zu beachten, wenn man sich als Schüler selbstständig machen will.

Das gleiche gilt natürlich auch für Studenten und für die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit (inkl. Weiterbezug der Leistungen und Zuschüsse).

Deshalb möchte ich im Folgenden auf diese konkreten Fälle eingehen und euch Tipps und Links zur Verfügung stellen. Hier aber schon mal der Hinweis, dass ihr immer auch die jeweiligen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit, den Krankenversicherungen, der IHK und so weiter kontaktieren solltet, um eure spezielle Situation zu besprechen.

Existenzgründung als Schüler

Die allermeisten Jugendlichen werden wohl erst ans Geld verdienen denken, wenn sie das müssen. 🙂

Doch es gibt auch Jugendliche und sogar Kinder unter 18 Jahren, die gern ein eigenes Business starten möchten.

Warum sollte man sich als Schüler selbstständig machen?
Es gibt Schüler unter 18 Jahren, die etwas aufbauen wollen und Business-Interesse zeigen. Oft ist es aber auch der Wunsch kreativ tätig zu sein und damit etwas Geld zu verdienen.

Für Schüler ist eine Exisztenzgründung durchaus eine Herausforderung, die die schulischen Leistungen nicht negativ beeinflussen darf, aber natürlich auch Chancen bietet tolle neue Erfahrungen und hilfreiches Wissen zu sammeln, sowie einfach mal die Praxis kennenzulernen.

Zudem kann man dadurch für sich selbst herausfinden, was man später gern mal machen würde und was einem nicht so liegt.

Für junge Existenzgründer gibt es in Deutschland einige Besonderheiten zu beachten.

Auch Schüler müssen ein Gewerbe anmelden, wenn sie selbstständig tätig sind. Dabei ist es egal ob dies nur eine Nebentätigkeit ist oder vom Zeitaufwand her eine Vollzeit-Selbstständigkeit.

Da man in Deutschland erst mit 18 Jahren voll geschäftsfähig wird, bedarf es dieser Voraussetzungen:

  • Einwilligung beider Elternteile
  • Genehmigung des Familiengerichts

Hat man einen Antrag geschrieben und darin die Geschäftsidee samt Qualifizierung des Kindes/Jugendlichen und den Businessplan dargestellt, müssen beide Eltern unterschreiben. Das Familiengericht prüft dann den Antrag und klärt evtl. auch in einem persönlichen Gespräch die Eignung. In der Praxis werden meist erst Kinder ab 14 Jahren für die Selbstständigkeit zugelassen, auch wenn es theoretisch schon ab 7 Jahren ginge.

Wenn das Familiengericht zugestimmt hat, dann folgt die Gewerbeanmeldung. Dann darf das selbstständige Kind fast alles machen, außer Kredite aufnehmen. Ansonsten aber wird es wie ein normaler Selbstständiger behandelt. Es haftet auch voll und es gibt keine Sonderregelungen.

Natürlich wird es auch steuerlich wie jeder andere Selbstständige behandelt und auch bei der Auswahl der Rechtsform (z.B. Kleinunternehmerregelung) hat es dieselben Möglichkeit.

Wichtig sind aber noch die Einkommensgrenzen:

  • Eine Einkommensgrenze für den Kindergeldanspruch gibt es seit 2012 nicht mehr.
  • Die Einkommensgrenze für die kostenlose Mitversicherung in der Familienversicherung (Krankenversicherung) beträgt 470,- Euro Monat (Stand 2021)

Übersteigt man die Einkommensgrenze, dann muss sich als selbstständiger Schüler selbst krankenversichern. Deshalb sollte man vorher auf jeden Fall das Gespräch mit der bisherigen Krankenversicherung und Rentenversicherung suchen, um evtl. offene Fragen zu klären.

  1. Alternative = Planspiele

    Da man sowieso nicht so viel verdienen darf, bevor Leistungen wegfallen bzw. zusätzliche Kosten entstehen (und auch das unternehmerische Risiko nicht unterschätzt werden darf), sollte man evtl. eine Alternative in Betracht ziehen.

    So gibt es in jedem Bundesland Schülerfirmen, Planspiele und auch Gründerpreise für Schüler.

    Einfach mal bei der IHK nachfragen und dann kann man durch solch eine spielerische Herangehensweise schon eine Menge lernen und sich auf die echte Selbstständigkeit vorbereiten.

  2. Alternative = Familienmitglied

    Ich habe auch schon von Fällen gehört, wo man die Firma nicht auf das Kind, sondern auf einen Elternteil angemeldet hat. Später wurde die Firma dann auf das Kind (dann 18) übertragen. Somit entfallen einige Formalitäten.

    Allerdings dürfte dies nicht unbedingt im Sinne des Erfinders sein und vielleicht auch nicht im Interesse des Kindes. Deshalb sollte und sich diese Vorgehensweise gut überlegen, bevor es evtl. rechtliche Konsequenzen gibt.

  3. Alternative = Erstmal kein Geld verdienen

    Ein Gewerbe ist nur dann notwendig, wenn es auf Gewinnerzielung gerichtet und eine auf Dauer angelegte selbstständige Betätigung ist.

    Wer seine eigene Website ohne irgendwelche Einnahmen aufbaut, der benötigt auch keine Gewerbeanmeldung. Und wer hin und wieder eine Leistung kostenlos erbringt, der braucht sicher auch kein Gewerbe.

    Man baut sich aber in dieser Zeit etwas auf, sammelt Erfahrungen & Know How, baut Reichweite auf, knüpft Kontakte und hat dann ggf. auch schon eine Reihe von Referenzen. Damit startet man dann mit 18 Jahren nicht bei Null in die Selbstständigkeit.

Existenzgründung als Student

Die Existenzgründung als Student sieht wie folgt aus. Studenten müssen ebenfalls ein Gewerbe anmelden, wenn es eine Gewinnerzielungsabsicht gibt und es eine dauerhafte selbstständige Tätigkeit ist.

Da ein Student in der Regel über 18 Jahre alt ist, kann er oder sie normal ein Gewerbe anmelden und ist dann z.B. auch ganz normal steuerpflichtig. Es gibt aber Besonderheiten.

Warum sollte man sich als Student selbstständig machen?
Das kann ebenfalls viele Gründe haben. Neben dem Sammeln von Erfahrungen und Wissen, kann man als Student bereits die Zeit nach dem Studium auf diese Weise vorbereiten.

Man knüpft viele neue Kontakte und man kann auf diese Weise einfach schon mal ausprobieren, ob die entsprechende Selbstständigkeit etwas für einen ist oder nicht.

Nicht zuletzt ist es natürlich eine gute Möglichkeit nebenbei Geld zu verdienen und die Grundlagen für eine Vollzeit-Selbstständigkeit nach dem Studium zu legen.

  • Familienversicherung

    Solange die Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird, also nicht mehr Zeit als für das Studium in Anspruch nimmt (nicht mehr als 20 Stunden pro Woche), darf man in der Regel in der Familienversicherung bleiben. Allerdings entscheidet das die Versicherung.

    Und der Student darf nicht mehr als 470,- Euro pro Monat verdienen und nicht älter als 25 Jahre sein. Liegt das Einkommen darüber, dann kann man sich aber, wenn man nicht hauptberuflich selbstständig ist, als Student gesetzlich krankenversichern lassen. Das ist deutlich günstiger.

    Ist man allerdings hauptberuflich selbstständig als Student, dann muss man sich ganz normal in einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichern.

    Nach Aufgabe der Selbstständigkeit ist während des Studiums eine Rückkehr in die Familienversicherung möglich.

  • Kindergeld

    Bis zum 25. Lebensjahr besteht die Möglichkeit Kindergeld zu erhalten. Das entfällt aber, wenn der Student im Monat mehr als 470,- Euro (2021) verdient.

    Als Besonderheit kommt bei Studenten hinzu, dass das BAföG nicht bei den Einnahmen angerechnet wird. Das betrifft sowohl Kindergeld, als auch Familienversicherung.

  • BAföG

    Stichwort BAföG. Wer mehr als 4.410 Euro Gewinn vor Steuern im Jahr verdient, für den vermindert sich der BAföG-Anspruch. Bei weniger gibt es keine Auswirkungen auf das BAföG.
    Auf bafoeg-rechner.de kann man das durchrechnen.

  • Rentenversicherung

    Wer mehr als 450 Euro pro Monat verdient, muss in der Regel auch in die Rentenversicherung. Dazu sollte man mit dem Rentenversicherungsträger sprechen.

    Hier findest du ein Interview mit den Erfahrungen eines selbstständigen Studenten.

Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

Deutlich häufiger, als die ersten beiden Sonderfälle, ist sicher die folgende Situation. Man wird arbeitslos und möchte etwas hinzu verdienen.

Warum sollte man sich als Arbeitsloser selbstständig machen?
Die meisten Menschen wollen aktiv sein und etwas schaffen. Findet man keinen passenden Job oder möchte man selbst darüber bestimmen, was man tut, dann ist eine Selbstständigkeit für Arbeitlose durchaus eine gute Option. Hier hat man die freie Wahl, was man tun möchte und kann aus der Arbeitslosigkeit mit einer gewissen Sicherheit (Unterstützung von der Agentur für Arbeit) gründen.

Gerade wenn man vorher in einem Job gearbeitet hat, der einem nicht gefallen hat, bietet die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit die Möglichkeit etwas auszuprobieren und Erfahrungen zu sammeln. Das erlaubt es den richtigen Weg zu finden und langfristig nicht nur gutes Geld zu verdienen, sondern auch glücklich zu werden.

An sich läuft die Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit nicht viel anders, als bei einer “normalen” Selbstständigkeit. Es gibt aber auch hier einige Dinge zu beachten.

Existenzgründung mit Arbeitslosengeld I

Bezieher von Arbeitslosengeld I können maximal 15 Stunden pro Woche nebenher arbeiten. Überschreitet man diese Zeit, gilt man nicht mehr als arbeitslos und die Leistungen der Agentur für Arbeit fallen weg.

Die Zuverdienstgrenze liegt bei 165 Euro Nettoeinkommen (nach Abzug der Betriebsausgaben, Steuern und ggf. Sozialversicherungen). Einnahmen darüber hinaus werden vollständig von ALG I abgezogen.

  • Versicherungen
    Das Arbeitsamt zahlt während des Bezugs des ALG I die Sozialversicherungen. Arbeitet man zumindest zeitweise mehr als 15 Stunden, dann muss man sich für diese Zeit beim Arbeitsamt anmelden und muss dann auch die Sozialversicherungen selbst zahlen.

Existenzgründung mit Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Da gibt es ein paar Punkte mehr zu beachten.

  • Nebenberuflich

    Auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit muss man dem Arbeitsamt melden.

    Macht man sich nebenberuflich selbstständig (nicht mehr als 15 Stunden in der Woche), dann sollte man bedenken, dass Zuverdienste über 100 Euro pro Monat auf den eigenen Hartz IV Satz angerechnet werden. Darüber gibt es dann bestimmte prozentuale Anrechnungen (z.B. 20% Freibetrag zwischen 100 und 1.000 Euro).

    Wer sich nur nebenberuflich selbstständig macht, “gehört” immer noch dem Arbeitsamt, inkl. Weiterbildungsmaßnahmen und Jobvermittlung.

  • Hauptberuflich

    Natürlich kann man sich auch hauptberuflich aus Hartz IV selbstständig machen.

    Erkennt das Arbeitsamt den hauptberuflichen Charakter der Selbstständigkeit an, dann wird man sozusagen für mindestens 6 Monate freigestellt. In dieser Zeit muss man nicht an Fördermaßnahmen teilnehmen und wird auch nicht in Jobs vermittelt. Zudem bekommt man 6 Monate Gründungszuschuss in Höhe des zuletzt erhaltenen Arbeitslosengelds + 300 Euro für Sozialversicherungen.

    Nach den 6 Monaten erfolgt eine Neubewertung und wenn es gut läuft in den Augen der Agentur für Arbeit, dann bekommt man die 300 Euro Zuschuß für weitere neun Monate.

    Erkennt das Arbeitsamt die hauptberufliche Tätigkeit nicht an, kann man das zwar trotzdem machen, aber dann muss man wieder ganz normal dem Arbeitsamt zur Verfügung stehen und erhält keinen Gründungszuschuss.

  • Unterlagen für die Existenzgründung

    In diesem Artikel wird sehr gut beschrieben, welche Unterlagen man benötigt, um beim Arbeitsamt eine neben- oder hauptberufliche Tätigkeit parallel zum Hartz IV Bezug zu beantragen.

    Das gilt umso mehr, als dass es auch einige Fördermaßnahmen für die Gründung aus der Arbeitslosigkeit gibt. Zu den Fördermöglichkeiten komme ich im Detail aber noch in einem späteren Teil dieser Artikelserie.

  • Versicherungen

    Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Rentenversicherung müssen selbst übernommen werden, wobei genau dafür der Zuschuß von 300 Euro pro Monat ist.

  • weitere Informationen

    Gründen aus der Arbeitslosigkeit ist ein durchaus komplexes Thema, mit sehr vielen Regelungen. Man sollte deshalb auf jeden Fall das Gespräch mit seinem Berater oder seiner Beraterin bei der Agentur für Arbeit suchen, bevor man bestimmte Fehler begeht, die nachträglich Kosten verursachen oder sogar den Anspruch auf ALG I oder II kosten.

    Auch während der Gründung und des Förderungszeitraums sollte man Kontakt zur Agentur für Arbeit halten.

So geht es weiter
Im nächsten Teil der Artikelserie Selbstständig machen geht es um die nebenberufliche Selbstständigkeit. Worauf muss man achten und wann lohnt es sich, sich nebenberuflich selbstständig zu machen, erläutere ich dann ausführlich.

Peer Wandiger

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