Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit – Was, Wie viel und Wann?

Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit - Was, Wie viel und WannWer nebenberuflich selbstständig ist, muss sich zwangsläufig mit dem Thema Steuern auseinander setzen.

Das Finanzamt ist da sehr streng und deshalb sollte man von Beginn an genau wissen, was man machen und zahlen muss.

Deshalb zeige ich im Folgenden, welche Steuern für nebenberuflich Selbstständige anfallen und was man sonst noch beachten muss.

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Hinweis: Ich bin kein Steuerberater, weshalb die folgenden Informationen nur die Grundlagen und meine Tipps sind. Bei individuellen Fragen und Problemen, solltet ihr euch an einen Steuer-Experten wenden.

Muss man Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit zahlen?

Immer wieder werde ich von Lesern gefragt, ob man als nebenberuflicher Website-Betreiber überhaupt Steuern bezahlen muss. Dabei gibt es teilweise recht komische Vorstellungen und gefährliches Halbwissen. Hier ein paar Beispiele

  • Ich bin Angestellter. Darf ich einen gewissen Nebenverdienst im Monat dazuverdienen ohne Angaben ans Finanzamt machen zu müssen? (bis 400 € ?)
  • Muss ich Steuern für jegliche Einnahmen zahlen bzw. bis zu welchem Betrag brauche ich keinen darüber in Kenntnis setzen?
  • Muss ich mich steuerlich irgendwo anmelden, um später keine Probleme zu bekommen?

Ich befürchte, dass es da draußen eine Menge Leute gibt, die nebenberuflich Websites betreiben und Einnahmen generieren, ohne das beim Finanzamt angemeldet zu haben. Im Grunde kann hier eine Steuerhinterziehung vorliegen, die viel Ärger geben kann.

Denn ähnlich wie normale Selbstständige, müssen auch nebenberuflich Selbstständige ein Gewerbe anmelden und Steuern zahlen.

Finanzamt

Bei der Anmeldung eines Gewerbes, was zwingend notwendig ist, wird auch gleich automatisch das Finanzamt informiert. Deshalb bekommt ihr auch kurz danach Post vom Finanzamt.

Ihr müsst einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und bekommt daraufhin eine Steuernummer zugewiesen. Diese muss übrigens später auf eure Rechnungen drauf.

Am besten beantragt ihr auch gleich noch eine Umsatzsteuer-ID. Das ist zu empfehlen, da viele Einnahmequellen im Internet nicht aus Deutschland stammen und ihr deshalb grenzüberschreitend aktiv seid. Da braucht man eine Umsatzsteuer-ID Nummer.

Welche Steuern fallen an?

Ist das alles erledigt, ist es wichtig zu wissen, welche Steuerarten für einen selbst überhaupt in Frage kommen. Das sind für nebenberüfliche Selbstständige, die ein Gewerbe betreiben, die folgenden:

Einkommensteuer

Ganz wichtig ist natürlich die Einkommensteuer. Diese wird in der Regel den größten Steuerbetrag ausmachen.

Der Gewinn aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit (Umsatz – Ausgaben) ist Teil der Einkommensteuererklärung und wird zusammen mit dem Einkommen aus dem Hauptjob versteuert. Allerdings muss man den gewerblichen Gewinn auf einem gesonderten Formular angeben. Das ist entweder die Anlage S (für Freiberufler) oder die Anlage G (für Gewerbetreibende). Die Anlage EÜR ist notwendig, wenn man einen Umsatz von mehr als 17.500 Euro im Jahr aufweisen kann. Seit 2017 ist die Anlage EÜR generell notwendig, wenn man die Einnahmenüberschussrechnung nutzt. Es gibt keine Umsatzgrenze mehr.

Der Steuersatz hängt von der Höhe des Gewinns (+Einkommen aus dem Job) ab und kann locker zwischen 30 und 40% liegen. Deshalb solltet ihr frühzeitig Geld dafür zurücklegen, denn auf Grund von Nachzahlungen und Vorauszahlungen, die das Finanzamt fordern kann, muss man teilweise recht hohe Beträge an das Finanzamt abführen. Stundungen sind zwar möglich, aber dann schaut das Finanzamt in Zukunft noch genauer hin.

Das schreibe ich hier deshalb so eindringlich, weil Arbeitnehmer das aus ihrem Job nicht gewöhnt sind. Dort wird alles vom Arbeitgeber abführt und man bekommt meist durch die Steuererklärung etwas vom Finanzamt zurück. Das ist in der Selbstständigkeit ganz anders.

Übrigens ist die digitale Übermittlung der Steuererklärung mittlerweile ebenfalls Pflicht.

Man sollte zudem unbedingt ein separates Girokonto für seine nebenberuflichen Einnahmen und Ausgaben haben, da das Finanzamt sonst sehr skeptisch ist.

Umsatzsteuer

Ebenfalls wichtig ist die Umsatzsteuer. Als Gründer wird man diese monatlich an Finanzamt melden und abführen müssen.

Dabei verrechnet man die erhaltene Umsatzsteuer (Rechnungen an andere) mit der bezahlten Umsatzsteuer (Ausgaben für das eigene Business). Dabei ist die erhaltene Umsatzsteuer in der Regel höher, als die bezahlte. Die Differenz muss man dann an das Finanzamt abführen.

Umgehen kann man das nur, in dem man die Kleinunternehmer-Regelung nutzt. Das ist möglich, wenn der eigene Jahresumsatz im Vorjahr 17.500 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet. Als Kleinunternehmer darf man keine Umsatzsteuer in den eigenen Rechnung angeben (und damit dann auch nicht ans Finanzamt abführen), aber man kann auch keine gezahlte Umsatzsteuer zurückbekommen.

Im Online-Business ist das durchaus überlegenswert, da man kaum Ausgaben hat. Zudem spart man sich die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Gewerbesteuer

Die dritte Steuerart kommt meist erst später zum Tragen, wenn überhaupt. Die Gewerbesteuer muss erst gezahlt werden, wenn der Gewinn 24.500 Euro im Jahr übersteigt.

Das ist bei nebenberuflich Selbstständigen aber oft nicht der Fall, zumindest nicht in den ersten Jahren.

Affiliate Marketing, AdSense und Co. – Wie sieht es hier mit Steuern aus?

Die oben genannten Steuerarten greifen grundsätzlich natürlich auch bei Website-Betreibern, die Affiliate Marketing oder Google AdSense nutzen.

Dennoch gibt es hier teilweise Besonderheiten, weil diese Anbieter oft aus dem Ausland kommen. Deshalb haben ich in einem anderen Artikel Umsatzsteuer-Tipps für Affiliates und AdSense-Nutzer veröffentlicht. Darin erfahrt ihr z.B. auch, was man beim Verkauf von eBooks beachten muss.

Weitere Details-Infos und Tipps findet ihr hier.

Ordentliche Buchführung ist die Basis

Die Basis für eine problemlose Zahlung der Steuern und damit einem guten Verhältnis zum Finanzamt ist eine ordentliche Buchführung. Gerade nebenberuflich Selbstständige unterschätzen das aber oft. Die Vorschriften, z.B. aus den GoBD, gelten für sie aber genauso.

Eine weitere wichtige Entscheidung ist, ob man die Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) zur Ermittlung des Gewinns nutzt oder die aufwändigere Bilanzierung. Unter einem Jahresumsatz von 600.000 Euro bzw. einem Jahresgewinn von weniger als 60.000 Euro pro Jahr, kann man frei wählen. Darüber hinaus muss man die aufwändigere Bilanzierung nutzen.

Recht einfach kann man die Buchhaltung und den Jahresabschluss mit einem passenden Online-Rechnungs-Tool machen. Da gibt es einige auf dem deutschen Markt, die vom einfachen Rechnungsschreiben bis hin zur Bilanzierung alles anbieten.

Ich nutze lexoffice und bin damit sehr zufrieden. Im Tarif “Buchhaltung & Berichte” (14,90 Euro pro Monat) ist es möglich die EÜR und auch die GuV (für die Bilanzierung notwendig) zu machen. Oder man nutzt einen günstigeren Tarif und kann die Buchhaltungs-Daten seinem Steuerberater recht einfach für den Abschluss übergeben.

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Fazit

Wer nebenberuflich selbstständig ist, sollte das Thema Steuern ernst nehmen und von Anfang an korrekt vorgehen. Dazu gehört eine Gewerbeanmeldung mit automatischer Meldung beim Finanzamt.

Zudem solltet ihr schnell lernen, dass die Einnahmen auf eurem Geschäftskonto nicht zu 100% euch gehören. Vor allem Umsatzsteuer und Einkommensteuer gehen davon noch ab, so dass ihr genug Geld zurücklegen sollten, wenn das Finanzamt das Geld haben will.

Peer Wandiger

18 Gedanken zu „Steuern in der nebenberuflichen Selbstständigkeit – Was, Wie viel und Wann?“

    • Soweit ich weiß, kann man das nicht. Man kann lediglich alles vorbereiten (wie zum Beispiele die GuV) und übergibt die Daten dann dem Steuerberater, der die Bilanz erstelt.

      Antworten
    • Hallo Peter,
      ja, leider kann lexoffice keine Bilanzen erstellen. Da ich meine Selbstständigkeit über eine GmbH betreibe, habe ich nach einer SW gesucht, die mich bei der Bilanzierung unterstützt. Eigentlich wollte ich eine cloudbasierte Lösung, bin aber nicht fündig geworden. Meistens haben Buchungskonten gefehlt, die ich brauche (beispielsweise “Wertpapiere des Anlagevermögens”). Ich nutze jetzt seit einigen Monaten MonKey Office und habe damit sehr gute Erfahrungen gemacht. Bilanzen kann man damit praktisch per Knopfdruck aus den eingegebenen Daten erzeugen. Leider ist es keine cloudbasierte Lösung, sonst wäre es perfekt.

      Antworten
      • Microsoft Excel bietet sich eigentlich auch an.
        Aber man kann eine Bilanz natürlich auch handschriftlich erstellen und das ist gar nicht so schwer.
        Das System der doppelten Buchführung ist etwas trocken, aber so schwer auch wieder nicht.

        Antworten
        • handschriftlich oder mit Excel eine Bilanz zu erstellen ist zwar möglich, aber wird seit jahren vom Finanzamt nicht akzeptiert. Man muss eine eBilanz, sprich auf elektronischen wegen die Bilanz, abgeben.

          Eine Befreiung von der Abgabe der eBilanz ist nur in einem sehr engen Rahmen möglich. Siehe BFH (Urteil v. 15.5.2018, Az. VII R 14/17). Ich lasse meine bilanz von der Steuerberatungskanzlei eSteuerberatung.com
          erstellen. Du nennst deine Daten dort und kriegst ein Angebot. vergleichen lohnt sich.

          Antworten
  1. Hallo Peer,

    ich muss eine kleine steuerrechtliche Ergänzung Deinem sehr ansprechenden Beitrag hinzu fügen, die für alle von Interesse sein dürfte:

    Seit dem Steuerjahr 2017 ist die von Dir erwähnte Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen “Anlage EÜR” eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann.

    Inzwischen ist jeder verpflichtet (egal wie hoch die Einnahmen ausfallen), den abschließenden Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.

    Dazu kommt, dass diese grundsätzlich (mit nur ganz wenigen Ausnahmen) verpflichtet sind, die Einkommensteuererklärung und die “Anlage EÜR” elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
    Dies bedeutet für uns Kleinunternehmer, dass wir doch schon höhere Anforderungen an die Aufzeichnung unserer Einkünfte und Ausgaben erfüllen müssen.

    Und vor allem bedeutet dies, dass die Anlage EÜR auf jeden Fall online beim Finanzamt eingereicht werden muss.

    Ich nutze dazu ein recht bekanntes Steuerprogramm, mit dem ich diese Aufzeichnungen aus meiner Sicht gut nachvollziehen und auch glaubhaft machen kann. Das Versenden ist dann nur noch ein Klick mit der Computermaus.

    Liebe Grüße
    joergmichael

    Antworten
  2. Man sollte dieses Thema wirklich sehr Ernst nehmen, vor allem wenn man Selbstständig ist. Wenn man dort etwas verheimlicht und nicht angibt, kann das schnell nach hinten los gehen. Also für solche Fälle am Besten immer etwas Geld zur Seite legen, dass man im Notfall nicht mit leeren Händen dort steht.

    Antworten
  3. Hallo Peer,

    hauptberuflich arbeite ich für einen Online-Shop, der auch ein Affiliate-Programm anbietet und auch von mir genutzt wird. Grundsätzlich hätte ich jetzt ein Kleingewerbe angemeldet. Mein AG bat mir aber alternativ an, die Erlöse per Gehalt auszuzahlen. Nun weiß ich nicht genau, was für mich aus steuerlicher Sicht positiver wäre. Soweit ich weiß, sind Einnahmen bei einem Kleingewerbe bis zum einem Wert von 16.500 EUR frei. Über das Gehalt würden ja die diversen Abgaben anfallen.

    Hast Du da einen Tipp?

    Antworten
    • Nein, frei ist da nichts. Du darfst Kleinunternehmer sein, wenn dein Einkommen im aktuellen jahr 17.500 Euro nicht übersteigt. Das bedeutet vor allem, dass du keine Umsatzsteuer berechnen darfst, aber auch keine abführen musst. Im Grunde vor allem eine bürokratische Entlastung.

      Ansonsten kommt es darauf an, was du insgesamt verdienst. Die Einnahmen aus deiner selbstständigen Tätigkeit werden ganz normal versteuert.

      Um es genau zu wissen, solltest du unbedingt mal mit einem Steuerberater o.ä. sprechen. Nur dann bekommst du eine genaue und verlässliche Aussage.

      Antworten
  4. Hallo Peer,

    der Artikel hilft mir sehr, da ich zu viele gelesen habe und irgendwann den Überblick verloren habe. Ich arbeite Hauptberuflich als Angestellte und nebenberuflich möchte ich ein Kleingewerbe anmelden. Muss ich im Fragebogen fürs Finanzamt auch mein Einkommen aus dem Angestelltenverhältnis eintragen? Dann komme ich definitiv über die 17.500€, aber das hat ja nichts mit meinem Gewerbe zu tun…

    Danke!
    Lisa

    Antworten
    • Da zählen nur die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit. Dein Gehalt zählt bzgl. der Kleingewerbe-Grenze nicht mit.

      Antworten
  5. Ein ganz großes Lob an dich. Du leistest ganz tolle Arbeit.

    Kurz zu meinem Fall: ich stehe in einem Angestelltenverhältnis (Teilzeit), will aber demnächst eine Tätigkeit als Flugkurier aufnehmen, wozu ich einen Gewerbeschein benötige. So wie ich gelesen habe, gibt es die Möglichkeit der Kleingewerbereglung (weniger als 17 500 Euro pro Jahr; Befreiung von der Umsatzsteuer auf den Rechnungen). Diese würde auch bei mir greifen. Durch den Flugkurierjob würde ich ca. 10.000-12 000 Euro jährlich verdienen.

    Mir stellt sich aber die Frage, wie ich dies mit meinem Angestelltendasein verrechnen kann ? Dort werden doch die steuerlichen Abgaben (Lohnsteuer, Kirchensteuer etc.) BEREITS vom Arbeitgeber direkt an das Finanzamt abgeführt. Wenn ich aber ein Gewerbe anmelde, obliegt mir die Verantwortung dies pflichtgetreu eigenmächtig zu erledigen.

    Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens muss ich die Einkünfte aus meinem Angestelltenverhältnis auch hinzufügen, denn darauf habe ich bereits Steuern gezahlt oder ist dies für die Berechnung des zu versteuernden Einkommens irrelevant?

    Sofern ich verstehe bezieht sich das zu versteuernde Einkommen doch auf ALLE der 7 Einkunftsarten?
    In meinem Fall wären dies die nichtselbständige Arbeit und das Kleingewerbe.

    Setze ich bei der Steuerklärung nun den Netto oder den Bruttobetrag meiner Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis an? Oder konzentriere ich mich lediglich auf mein Kleingewerbe und mache einen EÜR?

    Es wäre sehr nett, wenn du hier etwas Licht ins Dinkel bringen könntest.

    Ich bedanke mich hierfür bei Dir schon an dieser Stelle.

    Antworten
  6. Danke für deine Frage. Allerdings darf ich dich hier nicht beraten, da ich kein Steuerberater bin.

    Nur ganz allgemein ist es so, dass der Bruttobetrag der Einkünfte aus dem Angestelltenverhältnis in der Steuererklärung angegeben werden müssen, plus eine EÜR für das Kleingewerbe. Es kommt also alles “in einen Topf” sozusagen und wird versteuert. Die gezahlten Steuern werden natürlich angerechnet, aber angeben muss man erstmal alles.

    Falls du weitere konkrete Fragen hast, würde ich dir sehr empfehlen dich an einen Steuerberater zu wenden. Nur dann bekommst du wirklich eine individuelle und verlässliche Beratung.

    Antworten
  7. Mein Mann überlegt sich schon lange sich nebenberuflich selbständig zu machen. Dieser Beitrag wird ihm bestimmt helfen, eine richtige Entscheidung zu treffen. Was die steuerlichen Aspekte angeht, finde ich es für sinnvoll, sich zusätzlich von einem Professionellen beraten zu lassen.

    Antworten
  8. Hauptberuflich bin ich angestellt, arbeite aber freiberuflich im Kleinstunternehmerstatus. Jetzt muss ich auf meinen Dazuverdienst als Honorarkraft recht viel Einkommenssteuer zahlen, obwohl dieser Betrag nur knapp über 2.500 Euro liegt für das gesamte Jahr. Und auch in meiner Haupttätigkeit bin ich gerademal bei 22.000 Euro brutto.
    Und nun das. Alles wird zusammengerechnet für die Einkommenssteuer und dann darf ich jetzt 600 Euro an den Fiskus geben. Was habe ich da nur falsch gemacht? Ich habe aber auch nichts weiter zum Absetzen.

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  9. Hallo Peer,

    Freiberufler müssen NICHT zwingend ein Gewerbe anmelden. Es gibt einnige Tätigkeiten, die rein freiberuflich sind und deshalb nicht als Gewerbe zählen. Dazu gehören zum Beispiel Autoren und oft (aber nicht immer!) Grafiker.

    Entscheidend dafür ist die Art der Beschäftigung. Sie muss publizierend und künstlerisch sein. Das Finanzamt entscheidet das individuell auf Anfrage.

    Achtung: Ein eigener Online-Shop ist wiederum gewerblich! Man verkauft darüber ja ganz normal Produkte.

    Liebe Grüße
    Gianna

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